Datenschutzrecht aus Berlin

Transparenz, § 4 Abs. 3 BDSG

Die Betroffenen müssen ausreichend Kenntnis von der Datenverarbeitungsstelle und den eventuell eingeschalteten Dritten, an welche Daten übermittelt werden, haben. Zudem muss eine ausreichende Nachprüfung und Kontrolle gewährleistet sein. Die Transparenzpflichten der verantwortlichen Stelle lassen sich damit in Verpflichtungen gegenüber dem Betroffenen einerseits und in organisatorische Verpflichtungen andererseits unterteilen.

Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt, dass die Datenverarbeitung sich auf den geringst möglichen Eingriff beschränken muss. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten muss sich auf das für die jeweilige Zweckerreichung notwendige Maß beschränken. Eine reine Ausforschung ist nicht zulässig.

Erlaubnistatbestände für die Datenverarbeitung

Aus dem Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt den § 4 Abs. 1 BDSG folgt das Erfordernis besonderer Erlaubnistatbestände für eine Datenverarbeitung. Ohne solche Erlaubnistatbestände wäre die Datenverarbeitung rechtswidrig und unzulässig. Erlaubnistatbestände finden sich in verschiedenen Gesetzen und Rechtsnormen, insbesondere auch im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Bei Beachtung dieser Erlaubnisnormen wird die grundsätzlich verbotene Datenverarbeitung zulässig. Erlaubnisnormen für öffentliche Stellen sind die §§ 13 ff. BDSG. Für die Privatwirtschaft ist § 28 Abs. 1 BDSG eine wichtige Erlaubnisnorm. Sie betrifft den Umgang eines Unternehmens mit Daten für eigene Zwecke.

Geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung, § 29 BDSG

Regelungen zum Adresshandel und für Auskunfteien sind in § 29 BDSG enthalten. Anders als § 28 BDSG, welcher die Datenverarbeitung für eigene Zwecke regelt, sind in § 29 BDSG Regelungen über die geschäftsmäßige Datenerhebung zum Zwecke der Übermittlung enthalten. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist damit eigener Geschäftsgegenstand des jeweiligen Unternehmens.

Datenverarbeitung aufgrund Interessensabwägung, § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG

§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG lässt die Datenverarbeitung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu, soweit dies zu Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen dem entgegen steht.

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