Datenschutzrecht aus Berlin

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Je größer die Verkaufsfläche, je sensibler der Arbeitsbereich ist, desto wichtiger ist es für den Arbeitgeber im Falle eines Falles den Verantwortlichen auszumachen. Ein geeignetes Mittel, insbesondere um Diebstähle aufzudecken und zu verhindern ist die Videoüberwachung. Nachdem Einzelfälle rechtswidriger Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch Presse und Rundfunk kursierten, mag manch ein Unternehmer von solchen Überwachugnsmaßnahmen abgeschreckt sein. Der folgenden Überblick schafft Klarheit.

Überwachung von Email am Arbeitsplatz

Für die Überwachung des Emailverkehrs ist es - wie immer bei der Kommunikationsüberwachung - entscheidend, ob die Privatnutzung erlaubt oder verboten ist. In beiden Fällen ist ebenso wie bei der Telefonie zwischen der Kontrolle sogenannter Verbindungsdaten und einer Kontrolle des Kommunikationsinhalts zu unterscheiden.

Briefüberwachung am Arbeitsplatz

Von den datenschutzrechtlichen Beschränkungen des Arbeitgebers bei der Kommunikationskontrolle, etwa von Telefon-, Email- und Internetnutzung ist die Dienstpost ausgenommen. Das Recht des Arbeitgebers auf Kenntnisnahme folgt hierbei schon seinem Weisungs- bzw. Direktionsrecht gegenüber seinen Mitarbeitern. Das Steuerrecht verpflichtet den Arbeitgeber zudem, dienstliche Post zu archivieren. Der Arbeitgeber sähe sich aber einem gewaltigen Konflikt ausgesetzt, wenn er steuerrechtlich zu tun hätte, was er datenschutzrechlich unterlassen müsste. In Dienst- oder Geschäftspost darf der Arbeitgeber also generell Einblick nehmen, ihm ist dabei sowohl die Kontrolle der Verkehrsdaten von Absender und Empfänger, als auch die Inhaltskontrolle gestattet.

Überwachung der Internetnutzung am Arbeitsplatz

Auch bei der Überwachung sozialer Netzwerkaktivitäten seiner Mitarbeiter kommt es ausschlaggebend darauf an, ob der Arbeitgeber die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken gestattet oder nicht. Auf der zweiten Ebene wird dann wie auch bei der Email- und Telefonüberwachung zwischen der Verbindungsdaten- und der Inhaltskontrolle unterschieden.

Internetrecherche durch den Arbeitgeber

Im Bewerbungsanschreiben wirbt der Arbeitnehmer für seine Person und versucht, mit der Erwähnung positiver Eigenschaften Interesse zu wecken. Doch ob der Arbeitgeber diese Selbsteinschätzung teilt, kann er zu Beginn des Bewerbungsverfahren noch nicht wissen. Eine objektivere Einschätzung kann der Arbeitgeber möglicherweise aus den Bewerbungsunterlagen, insbesondere aus Zeugnissen gewinnen. Doch auch diese spiegeln oft nur eine punktuelle Leistungsabfrage wieder, die nicht immer die wahren Fähigkeiten dokumentiert. Entscheidend ist die Frage, ob der Bewerber ins Team passt. Um diese Frage zu beantworten reicht die kurze Zeit während des kurzen Bewerbungsgesprächs oft nicht aus. Für den Arbeitgeber ist es dahier Interessant, neben diesen herkömmlichen Methoden der Mitarbeiteraquise auch das Internet zu bemühen. Bei solchen Recherchen kann der Arbeitgeber jedoch auch auf Informationen stoßen, die der Bewerber lieber nicht offengelegt wissen will.

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