Datenschutzrecht aus Berlin

Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, § 4 Abs. 1 BDSG

Das Datenschutzrecht soll den Einzelnen davor schützen, dass sein Persönlichkeitsrecht durch den Umgang mit seinen Daten beeinträchtigt wird. Deshalb enthalten die verschiedenen Datenschutzgesetze ein so genanntes Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, z.B. § 4 BDSG. Nach diesem datenschutzrechtlichen Grundprinzip ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

Grundprinzipien des Datenschutzes

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil (vgl. BVErfGE 65, 1) verschiedene Grundprinzipien aufgestellt, die anschließend vom Gesetzgeber in den jeweiligen Datenschutzgesetzen umgesetzt wurden. Angesichts der hohen Bedeutung des Datenschutzes für das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Datenschutz prinzipiell als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes.

Zweckbindung im Datenschutzrecht

Die Zweckbindung stellt ein datenschutzrechtliches Grundprinzip dar. Daten dürfen nur insoweit verarbeitet werden, wie dies für den jeweiligen Zweck unbedingt erforderlich ist. Eine Datenerhebung soll sich nur an dem beabsichtigten Zweck, z.B. der Verbrechensbekämpfung oder dem Geschäftszweck eines privaten Unternehmens, orientieren. Soweit der Zweck nachträglich geändert wird, muss eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.

Direkterhebung, § 4 Abs. 2 BDSG

Die Direkterhebung ist ein datenschutzsrechtliches Grundprinzip. Sie besagt, dass die Erhebung personenbezogener Daten grundsätzlich beim Betroffenen erhoben werden muss. Der Betroffene muss außerdem Kenntnis von der Erhebung der Daten haben, vgl. § 4 Abs. 2 BDSG.

Datenvermeidung und Datensparsamkeit, § 3a BDSG

Bei der Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen ist das Ziel zu beachten, keine oder so wenige personenbezogenen Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, § 3a BDSG. Nach Möglichkeit sollen Daten anonymisiert oder pseudonymisiert werden. Der Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit stellt ein datenschutzrechtliches Grundprinzip dar.

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