Datenschutzrecht aus Berlin

Verarbeitung allgemein zugänglicher Daten, § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG

Soweit Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, ist die Datenverarbeitung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet.

Datennutzung bei Interessen Dritter, zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung, § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG

Personenbezogene Daten dürfen zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter, zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung übermittelt und genutzt werden, § 28 Abs. 2 Nr. 2 BDSG. Als gesetzlicher Erlaubnistatbestand ermöglicht diese Regelung somit eine Datennutzung auch ohne Einwilligung des Betroffenen. Ein besonders praxisrelevanter Anwendungsbereich stellt dabei etwa die Veräußerung eines Betriebs unter Einbeziehung der Kundendatei dar.

Datenverarbeitung im Rahmen von Verträgen, § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG

Eine Datenverarbeitung im Rahmen von Vertragsverhältnissen oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnissen ist unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig. Danach muss die Datenverarbeitung "für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich" sein.

Adresshandel und Werbung, § 28 Abs. 3 BDSG

§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG regelt in abschließender Form die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zweck des Adresshandels und der Werbung. Zum einen ist die Datenübermittlung - wie immer - mit der Einwilligung des Betroffenen zulässig, zum anderen enthält § 28 Abs 3 BDSG aber auch einen eigenen Erlaubnistatbestand für den Fall, dass es sich bei denn weitergegebenen Daten um listenmäßig zusammengefasste und inhaltlich beschränkte Daten handelt.

Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form, § 30 BDSG

Für Stellen, die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig verarbeiten, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, existiert mit § 30 BDSG eine Sonderregelung. Die Besonderheit besteht darin, dass die übermittleten Daten keinen Personenbezug mehr aufweisen. Der zugrunde liegende Datenbestand steht der vermittelnden Stelle aber noch zur Verfügung.

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