a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 91 Abs. 1 GGV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 81 Buchst. a GGV vor dem Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 52 GGV erhoben worden ist.
b) Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt.
Einblicke Gewerblicher Rechtsschutz
1. Der Schutz eines individualisierten Musters erstreckt sich nur auf solche Merkmale, die der bekannt gemachten bildlichen Musterwiedergabe entnommen werden können. Eine unvollständige Musterwiedergabe führt ungeachtet schriftlicher Ausführungen zu keinem erhöhten Schutzumfang.
2. Bei einer wettbewerblichen Eigenart ist maßgeblich auf die Sicht der als Abnehmer in frage kommenden Verbraucher abzustellen.
3. Die urheberrechtliche Schutzgrenze erfordert für die Durchschnittsgestaltung eine deutlich überragende Gestaltungshöhe, die es nach den im Leben herrschenden Anschauungen rechtfertigt von Kunst zu sprechen.
Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient.
Eine Markenrechtsverletzung kann jeden Markeninhaber betreffen, also auch unsere Kanzlei. Dass Marken- und Namensrechte allerdings in derart dreist-dämlicher Art verletzt werden, wie dies bei uns geschehen ist, dürfte eher selten geschehen. Ein Veranstalter aus der Automobilbranche hatte gegenüber seiner Konkurrenz verlauten lassen, er sei Mandant unserer Kanzlei, habe uns mit einem "Patent Antrag" beauftragt und wir hätten alle seine Rechtsansichten bestätigt. Er legte sogar ein gefälschtes Schreiben aus unserer Kanzlei vor. Auf diesem Wege wurde versucht, Marke, Unternehmenskennzeichen und Instagram-Account des Konkurrenten in die eigenen Hände zu bekommen. Besagte Person stand indes in keinerlei Kontakt zu unserer Kanzlei und nutzte unseren Namen und unser Unternehmenskennzeichen widerrechtlich. Natürlich konnten wir dies nicht akzeptieren und sind mit allen erforderlichen rechtlichen Mitteln gegen diesen dreisten Namesklau vorgegangen.
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Der europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass zwischen der Marke des spanischen Modeunternehmens "MASSI" und der Marke "MESSI" des gleichnamigen Fußballspielers keine Verwechslungsgefahr besteht. Bereits im August 2011 hatte der Stürmer vom FC Barcelona das Bildzeichen zur Eintragung als Marke unter anderem für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen.
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