Für eine Mandantin hatten wir Einspruch gegen verschiedene Steuerbescheide eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Dabei verwendeten wir ausschließlich digitale Kommunikationswege, einschließlich einer qualifizierten elektronischen Signatur, ganz so, wie es das Gesetz vorsieht. Die Kommunikation erfolgte verschlüsselt vom besonderen Anwaltspostfach (beA) des bearbeitenden Anwalts an das besondere Behördenpostfach (beBPo) des zuständigen Finanzamts. Eigentlich eine mittlerweile gängige und zeitgemäße Kommunikationsform - dachten wir. Nachdem wir längere Zeit keine Reaktion vom Finanzamt erhalten hatten, fragten wir dort nach. Aufgrund einer gewissen unbestimmten Vorahnung erfolgte die Nachfrage tatsächlich per Fax. Hierauf reagierte das Finanzamt dann. Es teilte uns mit, dass ein Einspruch und ein AdV-Antrag gegen die Steuerbescheide nicht eingegangen seien und nun ohnehin die Einspruchsfrist abgelaufen sei. Unsere Mandantin müsse die Steuern - ein erheblicher sechstelliger Betrag - nun bezahlen. Wir riefen daraufhin das Finanzgericht an. Das Finanzgericht ist unserer Rechtsansicht uneingeschränkt gefolgt und hat dem Finanzamt die technischen und rechtlichen Zusammenhänge in einem ausführlichen Beschluss erläutert. Unser Einspruch und AdV-Antrag wurden form- und fristgerecht beim Finanzamt eingereicht. Wie sich herausstellte war es das Finanzamt, das sein eigenes elektronische Behördenpostfach (beBPo) nicht kannte
Einblicke Steuerverfahren
Zur Prüfung der Angemessenheit des Geschäftsführer-Gehalts einer gemeinnützigen GmbH kann auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden.
Unangemessenheit der Jahresgesamtvergütung eines Geschäftsführers einer gemeinnützigen GmbH kann auch aus sprunghaften, erheblichen Gehaltssteigerungen ohne plausiblem Grund folgen.Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).
Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch beim Finanzamt das zulässige Rechtsmittel um die Entscheidung der Behörde nochmals zu überprüfen. Häufig findet sich jedoch auch die Bezeichnung "Widerspruch". Gemeint ist damit der Einspruch. Es ist unschädlich, wenn der Einspruch als Widerspruch bezeichnet wird.
Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass Forderungen des Finanzamtes zunächst innerhalb der Frist zu zahlen sind. Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung des Steuerfalls zu dem Ergebnis, dass eine Überzahlung vorliegt, werden die Zahlungen zurückerstattet.
Abhilfe kann im Einzelfall eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen. Wird diese auf Antrag vom Finanzamt oder vom Finanzgericht bewilligt, müssen bis auf Weiteres keine Steuern bezahlt werden.
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