Die Versendung eines Formularschreiben an Gewerbebetreibende und Freiberufler, mit dem Inhalt sich gegen Entgeld in ein Branchenverzeichnis eintragen zu lassen, der sich bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Papiers auch durchaus erschließt, wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisses und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den "AGB" der Rückseite finden. Ein derartiges Formular verstößt damit gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
Einblicke Gewerblicher Rechtsschutz
1. Eine Erstattung von Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Vorabkontakt durch den Abmahnenden ausreicht um eine förmliche Abmahung durch einen Anwalt und den damit verbundenen Anfall von erheblichen Kosten, sowie ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.
2. Verlangt ein Mitbewerber von anderen, dass diese sich nach der Entdeckung von Wettbewerbsverstößen unter Androhung einer Sanktion zunächst i.R.e. Vorabkontakts selber an ihn wenden sollen, muss dieser sich selbst dementsprechend verhalten. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordert, dass dieser sich so behandeln lassen muss, als ob eine solche Absprache getroffen worden wäre, weil sein Verhalten ansonsten einen unauflösbaren Selbstwiderspruch darstellen würde.
Jeder Internetnutzer ist daran gewöhnt, dass es Trennungen von redaktionellen Inhalten im optischen Zentrum eines Internetauftritts und Bannerwerbung in dessen Randbereichen gibt. Entscheidend ist hierbei in erster Linie der optische Gesamteindruck der Internetseite. Dies gilt ebenfalls bei Gemeinsamkeiten zwischen Werbeteil und inhaltlichem Teil.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Amtlicher Leitsatz
Ein Bedeutungswandel beim Begriff "Zentrum" ist nicht im selben Maß wie beim Begriff "Center" festzustellen. Der Begriff "Zentrum" weist im Grundsatz nach wie vor auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin oder wird jedenfalls vom Verkehr auf einen solchen Tatsachenkern zurückgeführt.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 5a Abs. 4; Pkw-EnVKV § 2 Nr. 1
Amtlicher Leitsatz
Das Verständnis des Begriffs "neue Personenkraftwagen" in § 2 Nr. 1 PkwEnVKV ist an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass das betreffende Fahrzeug vom Händler alsbald nach dem Erwerb veräußert werden soll. Als objektiver Umstand eignet sich hierfür die Kilometerleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Angebots zum Verkauf. Bietet ein Händler ein Fahrzeug mit einer Laufleistung bis 1.000 Kilometer an, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass er dieses Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben hat.
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