1. Vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht, soweit irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, verstößt eine nationale Übergangsvorschrift nicht gegen Gemeinschaftsrecht, nach der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in nationales Recht erlassen worden war, nach den vor diesem Tag anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden ist, selbst wenn das Urteil nach diesem Tag ergeht.
2. Die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt und wartet oder daß er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, ist unter Umständen, wie sie im Vorlagebeschluß wiedergegeben sind, eine Benutzung der Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104.
3. Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.
Einblicke Markenrecht
1. Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des § 823 Absatz 1 BGB grundsätzlich keinen Raum.
2. Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.
3. Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs.
1. § 16 Abs. 1 UWG schützt seinem Wortlaute nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen. Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § UWG § 16 Abs. UWG § 16 Absatz 1 UWG - ebenso wie der Namensschutz nach § BGB § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl. für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht.
2. Auch ein aus einem Gattungsbegriff und einem farblosen Bestandteil ("Werk" o. dgl.) zusammengesetztes Firmenschlagwort wird nach § 16 UWG geschützt, wenn es Verkehrsgeltung gewonnen hat.
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