a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
b) Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.
Einblicke Medienrecht
Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten bestehen auch gegenüber erwachsenen Haushaltsangehörigen. Insofern ist jedenfalls ein konkretes Verbot der Teilnahme an sog. Tauschbörsen bzw. eine Belehrung geboten, dass die Teilnahme an sog. Tauschbörsen nicht illegal ist. Ein allgemeiner Hinweis „keine unrechtmäßigen Handlungen vorzunehmen und den Computer und das Internet ausschließlich für legale Zwecke zu verwenden“ ist dafür nicht ausreichend. Zudem hat im Streitfall die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass sie (gemeinsam) mit ihrem Mann die Computer, denen sie Zugriff auf den Internetanschluss gestattet haben, insbesondere daraufhin kontrolliert haben, dass dort keine Software installiert ist, die die Nutzung an sog. Tauschbörsen ermöglicht.
Die Lizenzeinräumung in Ziff. 5 der Bedingungen des Vertrages zur Einstellung von Bildern oder Inhalten bei Amazon für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen ist nach §§ 305c Abs, 1, 307 BGB unwirksam. Durch diese gewährt der Vertragspartner der Firma Amzon "exclusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen der Darstellungen aller im Material auftretenden Personen, sowie das Recht zur Verwendung des Namens, der in Verbindung mit Material übergeben worden ist". Diese Klausel gilt als zu unbestimmt und ungewöhnlich, so dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen braucht und sie nicht Vertragsbestandteil wird.
1. Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.
2. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.
a) Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).
b) Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.
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