1. Dass der Bundesgerichtshof das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine pressetypische Stellungnahme neben der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Gegenstand des angegriffenen Urteils ist nicht eine grundrechtliche Überprüfung von § 95a UrhG, sondern die Frage, ob ein nach den Grundsätzen der Teilnehmerhaftung in Verbindung mit § 95a UrhG möglicherweise bestehender zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der entgegenstehenden Grundrechtsposition des Beklagten zu versagen ist.
3. Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Zulässigkeit und zu den Grenzen von Hyperlinks hat die Abwägung der konkurrierenden Grundrechtspositionen anhand der anerkannten presserechtlichen und urheberrechtlichen Maßstäbe zu erfolge.