Sobald ein neuer Film ins Kino kommt, ist er in der Regel auch auf einer der zahlreichen illegalen Streaming-Seiten im Internet abrufbar. Das der Seitenbetreiber hier das Urheberrecht verletzt liegt auf der Hand, doch wie steht es um den Konsumenten, der sich zu Hause den neuen Blockbuster anschaut? Möglicherweise begeht auch der Konsument eine Urheberrechtsverletzung.
Einblicke Medienrecht
Amtliche Leitsätze
a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.
b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.
c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.
Amtlicher Leitsatz
Verspricht ein Schuldner einem Gläubiger nach einem Verstoß gegen § 19 a UrhG, das Lichtbild nicht (mehr) öffentlich zugänglich zu machen, verwirkt er die Vertragsstrafe, wenn er das Lichtbild weiterhin unter derselben URL-Adresse abrufbar bereithält und lediglich den Link zwischen redaktionellem Beitrag und Lichtbild löscht.
Amtliche Leitsätze
1. Bei einem grenzüberschreitenden Verkauf liegt ein Verbreiten in Deutschland gemäß § 17 UrhG schon dann vor, wenn ein Händler, der seine Werbung auf in Deutschland ansässige Kunden ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft, für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Kunden so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungen von Werken liefern zu lassen, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind.
2. Der auf einer Auslegung der §§ 106, 108a UrhG, § 27 StGB im aufgezeigten Sinn gestützten Strafbarkeit steht nicht die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit entgegen.
3. Zum Verbotsirrtum.
1. Bei Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung, betreffend eines Lichtbildes ohne Lizenz im Internet, ist der Erklärende verpflichtet durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieses nicht weiter über die Webside oder die URL öffentlich zugänglich ist.
2. Bereits die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL genügt für eine öffentliche Zugänglichmachung. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass Dritte auch ohne Eingabe der konkreten URL das streitgegenständliche Lichtbild auffinden können.
3. Der Erklärende muss sicherstellen, dass weder die auf den Rechnern Dritter gespeicherten URLs Nutzer unmittelbar auf die noch vorhandene Datei führen, noch dass durch den Einsatz von Suchmaschinen das streitgegenständliche Bild aufgefunden werden kann.
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