Redaktioneller Leitsatz
Soweit ein Finanzamt im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung "ELSTER-FA-..." aufgelistet ist, hat das Finanzamt ein beBPo eingerichtet und den Zugang auf dieses beBPo konkludent eröffnet.
Soweit ein Finanzamt im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung "ELSTER-FA-..." aufgelistet ist, hat das Finanzamt ein beBPo eingerichtet und den Zugang auf dieses beBPo konkludent eröffnet.
Ein aus Syrien stammender Mandant hatte sich an unsere Kanzlei gewandt, nachdem er am Flughafen Berlin-Tegel mit einer großen Menge Bargeld von Polizei- und Zollbeamten aufgehalten worden war. Der Betroffenen war am Tag zuvor nach Istanbul geflogen, wo ihm jedoch trotz gültiger Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Passunterlagen die Einreise vrwehrt wurde. Nachdem er den von den türkischen Behörden bereitgestellten Rückflug nach Berlin angetreten hatte, wurde ihm am Flughafen Tegel von den dortigen Beamten der mitgeführte Betrag von etwa 100,000 Euro in Bar abgenommen.
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Immer häufiger sind wir im Bereich des Steuerrechts mit Fällen mangelhafter Kassen- bzw. Kassenbuchführung konfrontiert. Die Finanzämter scheinen ihren Fokus bei Betriebsprüfungen zunehmend und verstärkt (auch) zu konzentrieren. Dies ist für Steuerpflichtige dann problematisch, wenn tatsächlich Fehler nachgewiesen werden können. Dann ist der Finanzverwaltung regelmäßig die Möglichkeit einer Schätzung eröffnet. Diese werden dann auch genutzt und führen häufig zu hohen Steuernachzahlungen. Deshalb ist es besonders wichtig, die Möglichkeit einer Schätzung dadurch zu verhindern, dass die Kassen(buch)führung umfassend ordnungsgemäß erfolgt.
Seit vielen Jahren betreiben wir eine spezielle Website zu allen Themen rund um das Steuerstrafrecht. Nun war es Zeit, diese wieder einmal grundlegend zu überarbeiten. Die Überarbeitung ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Unter steuerdelikt.de sind nun unsere vielfältigen Informationen zum Steuerstrafrecht, zu Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafverfahren, Steuerfahndung und vielen weiteren Themen aktualisiert.
In der Vergangenheit war es bei Betriebsprüfungen gängige Praxis der Finanzämter, Eingangsrechnungen auf formale Fehler hin zu untersuchen. Wurden die Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG nicht beachtet, versagte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug. Erst mit Vorlage ordnungsgemäßer (korrigierter) Rechnungen war ein Vorsteuerabzug (wieder) möglich. Das Problem in der Praxis bestand nun darin, dass für das Finanzamt vom Unternehmer für die Zeit zwischen ursprünglicher (fehlerhafter) Rechnungsstellung und späterer Rechnungskorrektur Zinsen gem. § 233a AO forderte. Diesem Vorgehen hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung Senatex eine Absage erteilt. Der BFH hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Allen Betroffenen ist insoweit zu empfehlen, bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen qualifizierte Einwendungen gegen eine Verzinsung vorzubringen und ggf. gegen (geänderte) Steuerbescheide Einspruch einzulegen.
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