1. Eine Verwertungsgesellschaft, die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumt oder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht auf bestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerin einer dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2. Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 UrhG umfaßt herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.
3. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter § 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, daß der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
Einblicke Urheberrecht
UrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6
Leitsätze
a) Der Beitrag eines Mischtonmeisters zum Klangbild eines Filmwerkes kann eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung sein und ihm die Rechtsstellung eines Miturhebers des Filmwerkes verschaffen.
b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet ist, die Rechte und Ansprüche eines Mischtonmeisters wahrzunehmen.
a) Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet.
b) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verlet- zungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde.
DDR: URG § 10 Abs. 2
Ein Betrieb in der DDR, in dem ein Film- oder Fernsehwerk hergestellt worden war, wurde nicht kraft Gesetzes Inhaber der Rechte an diesen Werken, son- dern war nach § 10 Abs. 2 URG-DDR lediglich befugt, die Rechte der Urheber im eigenen Namen wahrzunehmen.
DDR: URG § 20
Zur Frage des Umfangs des Erwerbs von Senderechten durch das Fernsehen der DDR bei Fernsehwerken, die von einem Regisseur geschaffen worden sind, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsverhältnis stand.- 2 -
EinigVtr Art. 36 Abs. 5
Ausschließlichkeitsrechte an Filmwerken, die zunächst dem Fernsehen der DDR, danach der gemeinschaftlichen Einrichtung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages zustanden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1991 nicht an die Urheber zurückgefallen, sondern auf die fünf neuen Bundesländer und das Bundesland Berlin übergegangen.
UrhG § 34 Abs. 5
Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 34 Abs. 5 UrhG greift auch dann ein, wenn Nutzungsrechte an Filmwerken nach Vertrag oder kraft Gesetzes ohne Zustimmung des Urhebers übertragen worden sind.
BGB § 242 Bb
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit bei einem Vertragsverhältnis zwi- schen einem Regisseur, der zu dem Fernsehen der DDR in einem Arbeitsver- hältnis gestanden hat, aufgrund dessen das Fernsehen der DDR Inhaber der ausschließlichen Senderechte an einem von dem Regisseur geschaffenen Fernsehwerk geworden ist.
a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam – Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.
b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).
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