a) Die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wonach Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell nur nach deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist (sog. "opt-in"), steht mit dem Unionsrecht im Einklang.
b) Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.
c) Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden.
d) Will sich der Verbraucher auch nach Bestätigung seiner E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren darauf berufen, dass er die unter dieser Adresse abgesandte Einwilligung in E-Mail-Werbung nicht abgegeben hat, trägt er dafür die Darlegungslast.
e) Kann der Verbraucher darlegen, dass die per E-Mail übermittelte Bestätigung nicht von ihm stammt, war die Werbezusendung auch dann wettbewerbswidrig, wenn die E-Mail-Adresse im Double-opt-in-Verfahren gewonnen wurde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 - E-Mail-Werbung I).
Einblicke Wettbewerbsrecht
UWG § 4 Nr. 11; GlüStV § 5
Amtliche Leitsätze
a) Nach § 5 Abs. 1 und 2 GlüStV ist es staatlichen Lottogesellschaften nicht allgemein verboten, mögliche Höchstgewinne von über 10 Millionen € (hier: Jackpotausspielung) anzukündigen, sofern die Ankündigung in ihrer konkreten Gestaltung eine sachliche Information darstellt.
b) Ein Kundenmagazin einer Lottogesellschaft, dessen Titel imperativ zur Spielteilnahme auffordert (hier: Spiel mit), stellt eine nach § 5 Abs. 1 GlüStV unzulässige Werbung dar.
BGB §§ 134, 138 Ba, Cf; Berufsordnung für hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte vom 10. Juni 2005 §§ 2, 7, 20
Amtlicher Leitsatz
Zum Vergütungsanspruch des Betreibers einer Internetplattform, auf der Heil- und Kostenpläne von Patienten eingestellt werden und Zahnärzte Gegenangebote abgeben können (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08).
UWG §§ 3, 4 Nr. 9
Amtliche Leitsätze
a) Die unmittelbare Übernahme des Leistungsergebnisses eines Dritten ist keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG.
b) Ein Fußballverband, der in seinem Verbandsgebiet zusammen mit den ihm angehörenden Vereinen Amateurfußballspiele (hier: Verbandsligaspiele) durchführt, wird nicht dadurch in unlauterer Weise in einem etwa unmittelbar aus § 3 UWG abzuleitenden ausschließlichen Verwertungsrecht verletzt, dass Filmausschnitte, die einzelne Szenen des Spielgeschehens wiedergeben, auf einem Internetportal veröffentlicht werden.
§ 4 Nr 11 UWG, § 43b BRAO
Amtliche Leitsätze
1. Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.
2. Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden Rechtsanwalts verbunden ist.
3. Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist, die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.
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