1. Die Abmahnung eines Dritten ist nicht allein schon wegen ihres Charakters als Gegenangriff auf eine vorangegangene Abmahnung des Dritten missbräuchlich. Nichts desto trotz ist schon die Ausgangssituation einer "Retourkutsche" regelmäßig nicht unbedenklich und sie zwingt den (abgemahnten) Abmahnenden in einem besonderen Maß zu einer zurückhaltenden, kostenschonenden Verfahrensweise.
2. Auch wenn einem Verfahrensbevollmächtigten mehrere Wettbewerbsverstöße in einem Internetauftritt an zwei Tagen zeitlich nacheinander bekannt geworden sind, kann die Rechtsverfolgung in zwei Abmahnungen missbräuchlich sein, wenn der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt war, den gesamten Internetauftritt wettbewerbsrechtlich zu prüfen und dann abzumahnen.
Einblicke Zivilverfahren
RVG VV Nr. 2300
Amtlicher Leitsatz
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Mittel zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
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