Fälle der böhm anwaltskanzlei. Einkommensteuer.

Steuer Geld Ehepartner
Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Aufteilung der Steuern und Beschränkung der Vollstreckung bei Eheleuten

Eine Mandantin hatte sich 2019 mit der Bitte an unsere Kanzlei gewandt, gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts gegen sie und ihren Ehemann vorzugehen. Da die Eheleute gemäß § 26 b) EStG zusammen veranlagt worden waren, wurden beide gleichermaßen zur Zahlung unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert. 

Foto: Wilfried Pohnke, Pixabay 

Taschenrechner Steuer
Bild von Candid_Shots auf Pixabay

Fahrtkosten und Pflanzen als Betriebsausgaben

Für unsere Mandantin konnten wir vor dem FG Berlin-Brandenburg die Anerkennung von Fahrtkosten und Kosten für Büropflanzen als Betriebsausgaben durchsetzen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, wandte sich als Mandant an uns, nachdem diese vom Finanzamt mehrere abgeänderte Feststellungbescheide aufgrund durchgeführter Steuernachprüfungen erhalten hatte. Im Einzelnen wollte das Finanzamt Berlin-Reinickendorf mehrere Betriebsausgaben als solche nicht anerkennen, wie unter anderem Fahrtkosten und Kosten für Büroausstattung.

Foto: Candid_Shots, Pixabay 

Poker

Steuern auf Pokergewinne?

In dem von uns betreuten Fall zum Steuerrecht hat das Finanzamt rückwirkend Einkommensteuer und Gewerbesteuer wegen Pokergewinnen festgesetzt. Unser Mandant spielt seit vielen Jahren Poker. Mal gewinnt er dabei, mal verliert er. Das Finanzamt vertrat zu diesem Sachverhalt eine nicht nur besonders unfaire, sondern letztlich auch rechtswidrige Ansicht, die wir für unseren Mandanten korrigieren konnten. Außerdem werden wir den Vorgang aufgrund der besonderen Konstellation zukünftig kritisch beobachten und ggf. kurzfristig reagieren. Die weitere Entwicklung bleibt spannend.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860