Steuer Geld Ehepartner
Bild von Wilfried Pohnke auf Pixabay

Aufteilung der Steuern und Beschränkung der Vollstreckung bei Eheleuten

Eine Mandantin hatte sich 2019 mit der Bitte an unsere Kanzlei gewandt, gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts gegen sie und ihren Ehemann vorzugehen. Da die Eheleute gemäß § 26 b) EStG zusammen veranlagt worden waren, wurden beide gleichermaßen zur Zahlung unter Androhung der Zwangsvollstreckung aufgefordert. 

Foto: Wilfried Pohnke, Pixabay 

Aufteilung und Restschuldbefreiuung

Gegen diesen Steuerbescheid konnten wir im Wege des Antrags auf Aufteilung der Steuern gemäß § 268 AO und Beschränkung der Vollstreckung erfolgreich vorgehen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass bei gemeinsam veranlagten Steuerpflichtigen, die die Steuer als Gesamtschuldner zu entrichten haben, diese im Wege der Errechnung einer fiktiven Steuerschuld gesplittet wird. Die daraufhin zu zahlende Steuer richtet sich nach denjenigen Abgaben, die der oder die Pflichtige im Falle der Einzelveranlagung zu entrichten gehabt hätte. Da die Mandantin im strittigen Veranlagungszeitraum lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwirtschaftet hatte, die noch unter dem gesetzlichen Grundfreibetrag lagen, konnte die Steuerschuld der Mandantin auf Null reduziert werden. Auch die angedrohte Zwangsvollstreckung konnte so vollends verhindert werden.

Die Steuerschuld ging dadurch in voller Höhe auf den Ehemann der Mandantin über. Da über dessen Gewerbebetrieb bereits das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde auch hier die Steuerschuld aufgrund einer Restschuldbefreiung gemäß der Insolvenzverordnung auf Null gesenkt.

Bewertung und Empfehlung

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gemäß § 26 b) EStG werden die beiden Einkünfte zunächst zusammengerechnet und anschließend halbiert. Für dieses halbierte zu versteuernde Einkommen wird dann die Einkommensteuer berechnet, die daraufhin schließlich verdoppelt wird, und so die zu entrichtende Steuer darstellt. Dieses Verfahren bietet sich besonders für Ehepaare mit großen Einkommensunterschieden an, da sich hier ein niedrigerer durchschnittlicher Steuersatz ergibt. Eine Aufteilung gemäß § 268 AO auf Antrag gegen einen Steuerbescheid kann - wie im vorliegenden Fall - sinnvoll sein, wenn etwaige Befreiuungen bei einem Ehepartner in Betracht kommen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860