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Fahrtkosten und Pflanzen als Betriebsausgaben

Für unsere Mandantin konnten wir vor dem FG Berlin-Brandenburg die Anerkennung von Fahrtkosten und Kosten für Büropflanzen als Betriebsausgaben durchsetzen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig ist, wandte sich als Mandant an uns, nachdem diese vom Finanzamt mehrere abgeänderte Feststellungbescheide aufgrund durchgeführter Steuernachprüfungen erhalten hatte. Im Einzelnen wollte das Finanzamt Berlin-Reinickendorf mehrere Betriebsausgaben als solche nicht anerkennen, wie unter anderem Fahrtkosten und Kosten für Büroausstattung.

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Büroblumen als Betriebsausgaben?

Die verböserten Bescheide gingen im Gegensatz zu den Ausgangsschreiben davon aus, dass besagte GbR in den Jahren 2009 - 2012 jeweils Gewinne erzielt hatte. Zu dieser Annahme kam das Finanzamt, da gleich mehrere Posten nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Primär davon betroffen waren diverse Fahrtkosten. Indes hatten die Gesellschafter in besagten Jahren sämtliche angegebene Fahrten tatsächlich angetreten. Ferner hatte die GbR den Vater einer der Gesellschafter im gleichen Zeitraum als Angesteller aufgenommen, der Botenfahrten für die Vermittlung erledigte. Die für alle Fahrten angenommene Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da angeblich die hierfür erforderlichen Nachweise nicht geführt wurden. Zwar ging das Finanzamt richtigerweise davon aus, dass aufgrund des familiären Näheverhältnisses strengere Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, ob die Rechtsgeschäfte tatsächlich durchgeführt wurden. Eben dies hatten die Gesellschafter allerdings mit Hilfe verschiedener Beweismittel wie unter anderem einem genauen Terminkalender getan. Das Finanzgericht sprach der GbR daher im Ergebnis eine Abgeltungsmöglichkeit hinsichtlich der Fahrtkosten zu.

Neben einigen weiteren Posten war zwischen den Parteien auch streitig, ob die Anschaffung diverser Pflanzen für die Büroräume als Betriebsausgaben zu werten sind. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ist dies allerdings ohne Weiteres der Fall. Pflanzen für die Betriebsstätte sind, auch wenn sie "nur" zur Dekoration gelten, regelmäßig abzugsfähig.

Bewertung und Empfehlung

Etwaige Fahrtkosten sind häufig der Streitpunkt zwischen Finanzamt und Steuerzahler. Zu beachten gilt, dass Letztgenanntem hier bei der Berechnung ein Wahlrecht bleibt. Entweder kann - wie im vorliegenden Fall - eine Pauschale von 0,30 pro gefahrenem Kilometer veranschlagt werden. Alternativ kann aber auch ein Fahrtenbuch geführt werden. Während ein solches einerseits zwar sehr genau geführt und bestimmten formalen Vorgaben entsprechend muss, werden auf der anderen Seite exakt alle Kosten berücksichtigt, die angefallen sind. Dies kann, je nach Anzahl und Länge der Fahrten, steuerlich durchaus lukrativ sein.

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