Auskunft, § 19 MarkenG, § 242 BGB

Der Kennzeicheninhaber kann gegenüber dem Verletzer verschiedene Auskunftsansprüche geltend machen. Diese dienen einerseits der Störungsbeseitigung und andererseits der Berechnung der Schadenersatzansprüchen (akzessorischer Auskunftsanspruch). Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden.

Übersicht Auskunftsansprüche

Die effektive Durchsetzung von Ansprüchen aus Marken- und Kennzeichenrechten setzt regelmäßig voraus, dass der verletzte Rechtsinhaber Kenntnis über Art, Umfang und die Herkunftskette der Verletzungshandlungen erlangt. Ohne diese Informationen kann er seinen Schaden häufig weder der Höhe nach beziffern noch gegen weitere Glieder in der Verletzerkette vorgehen. Das Markengesetz (MarkenG) und das allgemeine Zivilrecht stellen hierfür zwei strukturell unterschiedliche, einander ergänzende Auskunftsinstrumente zur Verfügung: den gesetzlich geregelten selbstständigen Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG sowie den aus § 242 BGB (Treu und Glauben) gewohnheitsrechtlich entwickelten unselbstständigen Auskunftsanspruch.

Sowohl der selbstständige Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG als auch der unselbstständigen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verfolgen das gemeinsame Ziel der Informationsverschaffung. Beide Ansprüche unterscheiden sich jedoch in Voraussetzungen, Umfang, Schuldnerkreis und prozessualer Durchsetzbarkeit erheblich.

§ 19 MarkenG und § 242 BGB stehen nebeneinander und ergänzen sich gegenseitig. Keiner der beiden Ansprüche verdrängt den anderen. Ausdrücklich bestätigt § 19d MarkenG, dass die Vorschriften der §§ 19 ff. MarkenG bestehende Ansprüche aus anderen Vorschriften unberührt lassen.

In der Praxis empfiehlt es sich, beide Ansprüche nebeneinander geltend zu machen. Dabei ist folgende Arbeitsteilung zu beachten:

  • 19 MarkenG ist das schärfere Instrument, wenn es darum geht, die Verletzerkette zu rekonstruieren und weitere Verletzer zu identifizieren. Er ist verschuldensunabhängig, erfasst einen erweiterten Schuldnerkreis (einschließlich Dritter nach Abs. 2) und kann bei offensichtlicher Verletzung sofort per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden (Abs. 7). Sein Auskunftskatalog ist indes gesetzlich auf Namen, Anschriften, Mengen und Preise beschränkt.
  • 242 BGB ist hingegen das geeignetere Instrument für die Quantifizierung des Schadensersatzanspruchs. Er liefert die für alle drei Berechnungsmethoden erforderlichen betriebswirtschaftlichen Informationen, insbesondere Gestehungskosten, Gewinnmargen und sonstige Kalkulationsgrundlagen, die über § 19 Abs. 3 MarkenG nicht erlangt werden können. Allerdings setzt er Verschulden voraus und ist auf die Hauptsacheklage beschränkt.

Eine Überschneidung beider Ansprüche besteht insoweit, als § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG seit der Reform 2008 auch Angaben über bezahlte Preise erfasst, die ihrerseits für die Schadensberechnung relevant sein können. Insoweit kann § 19 MarkenG – wenngleich in geringerem Umfang – auch Funktionen des unselbstständigen Auskunftsanspruchs übernehmen, ohne diesen zu ersetzen.[1]

§ 19 MarkenG

§ 242 BGB

Charakter

Selbstständiger Anspruch

Unselbstständiger (Hilfs-) Anspruch

Verschulden

Nicht erforderlich

Erforderlich

Hauptanspruch

Nicht erforderlich

Erforderlich (insb. Schadensersatz, Bereicherung)

Schuldner

Verletzer (Abs. 1) und
Dritte (Abs. 2)

Verletzer; ggf. Dritte bei besonderer Rechtsbeziehung

Inhalt

Gesetzlich abschließend: Namen, Anschriften, Mengen, Preise (Abs. 3)

Umfassend: alle für Schadensberechnung erforderlichen Infos inkl. Kosten, Gewinne

Rechnungslegung

Nicht ausdrücklich vorgesehen

Regelmäßig bejaht (§ 259 Abs. 1 BGB)

Einstw. Verfügung

Möglich bei offensichtlicher Verletzung (Abs. 7)

Ausgeschlossen; nur Hauptsacheklage

Verhältnismäßigkeit

Ausdrücklicher Ausschluss (Abs. 4)

Allgemeiner Treu-und-Glauben-Grundsatz

Verwertungsverbot

§ 19 Abs. 8 MarkenG

Kein gesetzliches Verwertungsverbot

Verkehrsdaten

Richterliche Anordnung (Abs. 9)

Keine Sonderregelung

 

Selbstständiger Auskunftsanspruch, § 19 MarkenG

Übersicht

Der selbstständige Auskunftsanspruch nach richtet sich zunächst gem. § 19 Abs. 1 MarkenG gegen den Verletzer. Voraussetzungen sind insoweit:

Checkliste Auskunft Verletzer, § 19 Abs. 1 MarkenG

  1. Kennzeichen- / Markenrechtsverletzung
  2. Verhältnismäßigkeit

Daneben kann unter den folgenden Voraussetzungen ein selbstständiger Auskunftsanspruch gem. § 19 Abs. 2 MarkenG auch gegen Dritte geltend gemacht werden:

Checkliste Auskunft Dritter, § 19 Abs. 2 MarkenG

  1. Kennzeichen- / Markenrechtsverletzung
  2. offensichtliche Rechtsverletzung oder Klageerhebung
  3. Handeln in gewerblichem Außmaß
  4. Kein Zeugnisverweigerungsrecht
  5. Verhältnismäßigkeit

Ein Verschulden ist in beiden Fälle des selbstständigen Auskunftsanspruch nicht erforderlich.

§ 19 MarkenG gestaltet den Auskunftsanspruch als materiellrechtlichen Verletzungsanspruch aus, der im Wege der Hauptsacheklage durchgesetzt wird.[2] Als wesentliche Erleichterung sieht § 19 Abs. 7 MarkenG vor, dass in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO angeordnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht für den unselbstständigen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gerade nicht.[3]

Das Verwertungsverbot des § 19 Abs. 8 MarkenG schützt den Auskunftsschuldner: Erlangtes Wissen darf in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen ihn nur mit seiner Zustimmung verwendet werden. Bei der Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten ist zudem eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich (§ 19 Abs. 9 MarkenG).

Voraussetzungen

Schuldner des Grundanspruchs aus § 19 Abs. 1 MarkenG ist der Verletzer selbst, d.h. Täter und Teilnehmer (Anstifter, Gehilfen) der Markenverletzung nach §§ 14, 15 oder 17 MarkenG. Voraussetzung ist eine vollendete Verletzungshandlung. Bloße Erstbegehungsgefahr genügt nicht.[4] Es kommt allein auf ein objektiv rechtswidriges Verhalten an, unabhängig davon, welche Handlungsmodalität des § 14 Abs. 3 MarkenG verwirklicht wurde.

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder wenn der Rechtsinhaber gegen den Verletzer bereits Klage erhoben hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG auch auf Dritte, die in gewerblichem Ausmaß rechtsverletzende Ware besessen, rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen oder für rechtsverletzende Tätigkeiten Dienstleistungen erbracht haben. Dieser Drittauskunftsanspruch zielt darauf ab, auch ohne vollständige Kenntnis des unmittelbaren Verletzers die Verletzerkette zu rekonstruieren.[5] Zur Auskunft Verpflichtete können dabei gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 MarkenG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Ein wesentliches Merkmal des § 19 MarkenG ist die Verschuldensunabhängigkeit: Der Auskunftsanspruch setzt – anders als der Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG – kein Verschulden des Verletzers voraus.[6] Es genügt die objektive Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung.

Die Ansprüche nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG sind nach § 19 Abs. 4 MarkenG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Dieser Vorbehalt schützt den Auskunftsschuldner vor übermäßiger Ausforschung und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Inhalt und Umfang

Der zur Auskunft Verpflichtete hat nach § 19 Abs. 3 MarkenG Angaben zu machen über:

  • Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen (Nr. 1),
  • Menge und Preise der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlten Preise (Nr. 2).

Der Auskunftsinhalt ist damit auf die spezifisch im Gesetz benannten Angaben beschränkt und primär auf die Identifizierung von Verletzern und die Kartierung der Verletzerkette ausgerichtet. Weitergehende betriebswirtschaftliche Informationen, insbesondere Gestehungskosten, Gewinne oder Kostenpositionen jenseits der Einkaufspreise, sind vom Auskunftskatalog des § 19 Abs. 3 MarkenG nicht umfasst.[7]

Unselbstständiger Auskunftsanspruch, § 242 BGB

Übersicht

Der unselbstständige Auskunftsanspruch ist richterrechtlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelt worden und besteht gewohnheitsrechtlich anerkannt im gesamten Zivilrecht, mithin auch im Markenrecht. Er ist kein eigenständiger Anspruch, sondern ein akzessorischer Hilfsanspruch, der allein der Vorbereitung und Durchsetzung eines Hauptanspruchs – in der Regel des Schadensersatzanspruchs, ausnahmsweise auch des Bereicherungsanspruchs oder des Beseitigungsanspruchs – dient.[8] Sein Schicksal ist an das des Hauptanspruchs geknüpft; er folgt diesem in Entstehung, Umfang und Erlöschen.

Voraussetzungen des unselbstständigen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB sind:

Checkliste Auskunft Verletzer, § 19 Abs. 1 MarkenG

  1. Hauptanspruch (Schadenersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung)
  2. Verschulden

Der unselbstständige Auskunftsanspruch kann – anders als § 19 Abs. 7 MarkenG es für den selbstständigen Auskunftsanspruch vorsieht – ausschließlich im Wege der Hauptsacheklage durchgesetzt werden. Eine einstweilige Verfügung scheidet aus.[9] § 19 Abs. 7 MarkenG findet auf ihn keine Anwendung.

Voraussetzungen

Der unselbstständige Auskunftsanspruch setzt das Bestehen eines Hauptanspruchs voraus, zu dessen Berechnung die begehrten Auskünfte erforderlich sind. Der Schadensersatzanspruch muss dabei nicht zwingend gegen denselben Auskunftsschuldner bestehen. Es genügt, dass zum Auskunftsschuldner eine besondere rechtliche Beziehung besteht, für die ein gesetzliches Schuldverhältnis ausreicht.[10]

Da der unselbstständige Auskunftsanspruch dem Schadensersatzanspruch als Hauptanspruch akzessorisch ist, setzt er – parallel zu §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG – Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Verletzers voraus.[11] Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu § 19 MarkenG. Besteht kein Verschulden, kann allerdings noch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB und zu dessen Vorbereitung ein unselbstständiger Auskunftsanspruch in Betracht kommen.[12]

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Auskunft Umstände betrifft, von denen der Verletzte keine Kenntnis hat und die er sich nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand verschaffen kann, während der Verletzer die Auskunft unschwer erteilen kann.[13] Bei Markenverletzungen sind diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllt.

Inhalt und Umfang

Der sachliche Umfang des unselbstständigen Auskunftsanspruchs hängt maßgeblich davon ab, nach welcher der drei anerkannten Berechnungsmethoden (konkreter Schaden, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns) der Markeninhaber seinen Schaden quantifizieren will. Da er sich zunächst nicht auf eine Methode festlegen muss, ist der Auskunftsanspruch dem Grunde nach umfassend und erstreckt sich auf Einkaufspreise, Gestehungskosten, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen.[14]

Der unselbstständige Auskunftsanspruch geht damit in seinem Inhalt erheblich über § 19 Abs. 3 MarkenG hinaus: Er umfasst auch Waren und Dienstleistungen, die selbst nicht mit dem rechtsverletzenden Zeichen versehen waren, wenn die Benutzung etwa nur in der Werbung erfolgte.

Die jüngere Rechtsprechung bejaht neben der Auskunftspflicht regelmäßig auch einen Anspruch auf Rechnungslegung i. S. v. § 259 Abs. 1 BGB. Die Auskunft ist in Form einer geordneten Zusammenstellung zu erteilen und durch Vorlage von Belegen zu untermauern.[15] Auch dies geht über den Mindestinhalt von § 19 Abs. 3 MarkenG hinaus.


[1] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 5.

[2] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 6.

[3] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 852.

[4] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 12.

[5] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 19 ff.

[6] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 12.

[7] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 8.

[8] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 848.

[9] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 852.

[10] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 851.

[11] Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 19 Rn. 8.

[12] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 852.

[13] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 852 m.w.N.

[14] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 860 f.

[15] Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 14 Rn. 865. 

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