Mit der Farbmarke wird eine Farbe als Marke geschützt. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 10 MarkenV. Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist ein Farbmuster beizufügen. Zudem ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
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Die Klangmarke (früher: Hörmarke) besteht aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig.
§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.