§ 15 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Übersicht zu § 15 MarkenG

§ 15 des Markengesetzes (MarkenG) regelt das ausschließliche Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung. Diese Norm ist von großer Bedeutung, da sie die Voraussetzungen und Grenzen des Kennzeichenschutzes sowie die Rechtsfolgen bei Verletzung einer geschäftlichen Bezeichnung festlegt.

Die Norm schützt den Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung vor unbefugter Nutzung durch Dritte und gewährt ihm Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bei Verletzung seiner Kennzeichenrechte.

Ausschließliches Recht

Gemäß § 15 Abs. 1 MarkenG gewährt der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung nach § 5 MarkenG dem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses exklusive Recht bedeutet, dass der Inhaber allein berechtigt ist, die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und Dritten die Nutzung ohne Zustimmung zu untersagen. Geschäftliche Bezeichnungen im Sinne des § 5 MarkenG umfassen insbesondere:

  • Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG): Namen, Firmen oder besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens, einschließlich Firmenschlagworte und Firmenlogos mit Namensfunktion.
  • Werktitel (§ 5 Abs. 3 MarkenG): Namen oder besondere Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Verwechslungsschutz

§ 15 Abs. 2 MarkenG verbietet Dritten, eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich nach der Wechselwirkungslehre (st. Rspr. BGH) anhand folgender Faktoren:

  • Kennzeichnungskraft der älteren geschäftlichen Bezeichnung (originär oder durch Benutzung gesteigert)
  • Zeichenähnlichkeit in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht
  • Branchennähe der beteiligten Unternehmen bzw. Ähnlichkeit der betroffenen Werkgattungen

Anders als beim Markenschutz nach § 14 MarkenG knüpft § 15 Abs. 2 MarkenG nicht an ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis an, sondern an die Branchennähe der beteiligten Unternehmen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn der Verkehr die Bezeichnungen direkt verwechselt; eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn der Verkehr wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Unternehmen annimmt.

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Bekanntheitsschutz

§ 15 Abs. 3 MarkenG gewährt einen erweiterten Schutz für bekannte geschäftliche Bezeichnungen. Dritten ist es untersagt, eine bekannte geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Voraussetzungen sind:

  • Bekanntheit der geschäftlichen Bezeichnung in weiten Teilen der beteiligten Verkehrskreise im Inland
  • Identität oder Ähnlichkeit zwischen der geschützten Bezeichnung und dem angegriffenen Zeichen
  • Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung (Verwässerung, Verunglimpfung oder Trittbrettfahren)
  • Benutzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise

Der Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG erfordert – anders als § 15 Abs. 2 MarkenG – keine Branchennähe und schützt damit auch branchenübergreifend vor der Ausbeutung oder Beeinträchtigung bekannter Bezeichnungen.

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Unterlassungsanspruch

Der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung hat gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG einen Anspruch auf Unterlassung gegen jeden, der die Bezeichnung ohne Zustimmung benutzt und dadurch seine Kennzeichenrechte verletzt. Dieser Unterlassungsanspruch setzt neben der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr voraus, die nach erfolgter Verletzung regelmäßig vermutet wird, oder – bei erstmaliger drohender Verletzung – eine Erstbegehungsgefahr.

Schadensersatzanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch gewährt § 15 Abs. 5 MarkenG dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Der Schadensersatzanspruch umfasst den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens, den entgangenen Gewinn sowie die Herausgabe des durch die Verletzung erzielten Gewinns. Alternativ kann der Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden, d. h. auf Basis der Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Lizenzierung vereinbart worden wäre.

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