Voraussetzungen Markenschutz / Kennzeichenschutz

Bekanntheitsschutz bei geschäftlichen Bezeichnungen, § 15 Abs. 3 MarkenG

Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Zeichenvergleich im Markenrecht

Der Zeichenvergleich ist im Markenrecht für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen erforderlich. Nur ähnliche Zeichen können die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen. Ein Zeichenvergleich wird üblicherweise in den drei Wahrnehmungskategorien "klanglich", "(schrift-)bildlich" und "begrifflich" vorgenommen. Besondere Schwierigkeiten bereitet der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860