• "Schwarze Liste", § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang

    Schwarze Liste, Anhang zum UWGIm Anhang zum UWG befindet sich eine umfangreiche Aufstellung einzelner geschäftlicher Handlungen, welche gem. § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Dieser Verbotstatbestand ist besonders eng gefasst ("stets") und lässt keine Ausnahmen zu. Der Anhang wird insoweit in der Praxis auch "Schwarze Liste" genannt. Zu beachten ist allerdings, dass § 3 Abs. 3 UWG nur im Verhältnis zu Verbrauchern gilt. Er ist aus systematischen Gründen vor den Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG zu prüfen.

  • Abmahnung bei Wettbewerbsverstoß, § 13 UWG

    Abmahnung UWGDie Abmahnung kann bei Wettbewerbsverstößen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Der Anspruchsteller kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen den Wettbewerbsverstoß beseitigen und die Angelegenheit abschließen. Der Verletzer kann durch die Abmahnung eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen. Für eine wirksame Abmahnung müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden, welche in § 13 UWG geregelt sind. Werden diese nicht beachten besteht das Risiko von Rechtsverlusten und Gegenansprüchen.

  • Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG, Art. 7 UMV

    Absolute Schutzhindernisse MarkeAbsolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung. 

  • Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

    Aggressive geschäftliche HandlungenNach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.

     

  • Allgemeine Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG

    Allgemeine GeneralklauselNach der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Vorrangig ist auf spezielle wettbewerbsrechtliche Tatbestände abzustellen. Die Allgemeine Generalklausel findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, soweit spezielle Regelungen nicht existieren. Neben der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel.

  • Anmeldestrategie: Geltungsbereich

    Bei welchem Markenamt oder welchen Markenämtern bzw. unter welchen Markenschutzsystemen die Marke angemeldet wird, richtet sich zunächst nach dem angestrebten geographischen Geltungsbereich der Marke bzw. danach, wo aufgrund der jeweiligen Markenkonzeption und der Marketingstrategie Markenschutz benötigt wird. Neben bereits bestehenden Aktivitäten ist hierbei auch eine etwaige geographische Expansionsstrategie zu berücksichtigen. 

  • Anschwärzen von Mitbewerbern, § 4 Nr. 2 UWG

    AnschwaerzungEine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn unter den dort genannten Voraussetzungen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Die besondere mitbewerberschützende Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.

  • Antrag einstweilige Verfügung

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beinhaltet neben den Anträgen zur Sache schriftsätzlichen Ausführungen zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sowie deren Glaubhaftmachung. 

  • Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzamt

    Aussetzung der Vollziehung (AdV)Der Einspruch beim Finanzamt hat keine aufschiebende Wirkung, § 361 Abs. 1 S. 1 AO. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige trotz seines Einspruches gegen den fehlerhaften Steuerbescheid beim zuständigen Finanzamt verpflichtet ist, die vom Finanzamt festgesetzte Steuerschuld zu begleichen. Kommt der Steuerschuldner dieser Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nach, muss er mit der Festsetzung von  Säumniszuschlägen rechnen. Außerdem droht die Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt. Abhilfe dagegen kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen.

  • Aussetzung der Vollziehung (AdV) Finanzgericht

    Aussetzung der Vollziehung (AdV)Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann beim Finanzgericht zunächst dann beantragt werden, wenn der behördliche AdV-Antrag ohne Erfolg geblieben ist, § 69 Abs. 3 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Außerdem ist ein unmittelbarer gerichtlicher Antrag ohne vorheriges behördliches Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 FGO möglich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird die Pflicht zur Zahlung der Steuern vorübergehend suspendiert. Auch Säumniszuschläge und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis zu einer Entscheidung in der Sache regelmäßig nicht möglich.

  • Benutzungszwang im Markenrecht, §§ 25 f. MarkenG, Art. 18 UMV

    Benutzung MarkeEine Marke muss gem. §§ 25, 26 MarkenG bzw. gem. Art. 18 UMV spätestens nach einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren tatsächlich verwendet werden. Andernfalls können aus der Marke keine Rechte hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren zur Löschung gebracht werden. An die Benutzung werden bestimmte Anforderungen gestellt. Nicht jede Benutzung ist zum Erhalt des Markenschutzes ausreichend. Es existieren außerdem gesetzlich geregelte und in der Praxis relevante Ausnahmen vom Benuzungszwang. Daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung der Löschungsreife eintreten.

  • Beseitigung, § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG

    Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet.

  • Die Abmahnung

    AbmahnungDie Abmahnung ist eine Aufforderung an einen vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzer, bestimmte Handlungen zu unterlassen, hierzu eine Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung abzugeben und die erklärte Unterlassungsverpflichtung durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Berechtigte Abmahnungen und darauf abgestimmte Reaktionen können einen Konflikt schnell, dauerhaft und mit verhältnismäßig geringen Kosten beenden. Bei ganz oder teilweise unberechtigten Abmahnungen ist mit einem differenzierten, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Instrumentarium zu reagieren, um eventuell lang anhaltende Rechtsnachteile und hohe, unberechtigte Kosten zu vermeiden.

  • Die Berechtigungsanfrage

    BerechtigungsanfrageDie Abmahnung kann gefährlich sein, insbesondere wenn sie aus einem Schutzrecht erfolgt (unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Eine Gegenabmahnung und Schadenersatzpflichten können die Folge sein. In unsicheren Fällen empfiehlt sich deshalb als Alternative zur Abmahnung die sog. Berechtigungsanfrage.

  • Einspruch gegen einen Steuerbescheid

    Einspruch Finanzamt

    Bei fehlerhaften Bescheiden des Finanzamts muss fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Andernfalls wird der Steuerbescheid bestandskräftig / rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die festgesetzten Steuern bezahlen - unabhängig davon, ob sie tatsächlich berechtigt sind. Bei Einsprüchen sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Besonders wichtig ist, dass die Einspruchsfrist eingehalten wird! In eiligen Fällen kann es genügen, einen fristwahrenden Einspruch einzulegen, welcher lediglich die Mindestvoraussetzungen berücksichtigt. Insbesondere eine Begründung des Einspruchs kann dann nachgereicht werden.

  • Endgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO

    Einstellung Vollstreckung endgültig Eine endgültige Einstellung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen kommt unter den Voraussetzungen des § 257 AO in Betracht. Der Steuerpflichtige kann mit einem entsprchenden Antrag im Erfolgsfall Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts dauerhaft abwehren.

  • Folgen der Nichtbenutzung einer Marke

    Folgen der Nichtbenutzung treten nicht automatisch ein. Insbesondere findet keine automatische Löschung der Marke statt. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Nichtbenutzung Rechte aus der Marke umfassend verloren gehen können. Dritte können sich hierauf äußerst effektiv berufen, indem sie entweder einen Antrag auf Verfall der Marke stellen oder die Einrede der Nichtbenutzung erheben.

  • Geschäftliche Handlung, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Geschaeftliche Handlung UWGAls geschäftliche Handlung definiert § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen. Die "geschäftlichen Handlung" ist der zentrale Begriff des Wettbewerbsrechts. Alle Unlauterkeitstatbestände setzen eine geschäftliche Handlung voraus. Nur wenn eine solche geschäftliche Handlung vorliegt, können die speziellen Regelungen des Lauterkeitsrechts Anwendung finden. Rein private Aktivitäten werden vom Wettbewerbsrecht nicht erfasst.

  • Gewinnabschöpfung, § 10 UWG

    Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG haben bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen. Diese Summe wird dann an den Bundeshaushalt abgeführt. Der Gewinnabschöpfungsanspruch der Verbraucherverbände ist allerdings von eher geringer praktischer Relevanz.

  • Gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG

    Gezielte BehinderungBeim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen. 

     

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