Die Befugnisse aus der Marke erlöschen, wenn diese mit Zustimmung des Markeninhabers im Inland in Verkehr gebracht wurde, § 24 MarkenG. Man spricht dabei vom Grundsatz der Erschöpfung als einer besonderen markenrechtlichen Schranke. Durch diesen Grundsatz sollen die Interessen des Rechteinhabers und des übrigen Rechtsverkehrs in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden. Es wäre für die Allgemeinheit unverträglich, wenn die Befugnisse des Rechteinhabers an dem geschützten Gegenstand auch nach der Veräußerung noch fortbestünden. Ein sinnvoller Handel käme so niemals zu Stande.
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