Das Markengesetz sieht gem. § 4 MarkenG einen Schutz für Marken vor, wenn diese in das Register eingetragen sind, durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind. Der häufigste Fall der Schutzentstehung ist die Eintragung in das Markenregister. Dies setzt die Anmeldung der Marke zur Eintragung in das Register beim Deutschen Patentamt- und Markenamt (DPMA) voraus.
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Das Verfahren zur Eintragung einer Marke beginnt mit der Anmeldung. Gesetzliche Grundlagen für die Markenanmeldung sind §§ 32 - 39, 41 MarkenG und §§ 2 - 14 und 63 - 70 MarkenV. Die Markenanmeldung muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit ihr ein Anmeldetag zuerkannt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anmeldung geteilt werden. Für die Anmeldung der Marke fallen Gebühren nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) an.