Formalien Markenanmeldung DE

Bei der Anmeldung einer deutschen Marke sind verschiedene Formalien zu beachten. Neben der Zuständigkeit des  Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) muss die Markenanmeldung bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Außerdem müssen Formvorgaben, einschließlich Vorgaben zur Kommunikation eingehalten werden.

Zuständigkeit

Die Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen, kann aber auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn dieses durch eine Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, § 32 Abs. 1 S. 2 MarkenG.

Mindestinhalte

Die Markenanmeldung muss bestimmte Mindesterfordernisse enthalten, um einen Anmeldetag zuerkannt zu erhalten. Dieser ist von zentraler Bedeutung, entscheidet er doch über die Rangfolge bei Kollisionen (§ 6 MarkenG). Die Mindestanforderungen gem. § 32 Abs. 2 MarkenG sind:

  1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;
  2. eine Wiedergabe der Marke;
  3. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

Durch die vollständige Anmeldung gem. § 32 Abs. 2 MarkenG steht der Anmeldetag fest, § 33 Abs. 1 MarkenG. Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die Anmeldung mitsamt den erforderlichen Angaben dem DPMA zugegangen sind.

Unter der Voraussetzung, dass der Eintragung keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, begründet die Anmeldung einen Anspruch auf Eintragung der Marke in das Register, § 33 Abs. 2 MarkenG. Ob absolute Eintragungshindernisse existieren, wird im an die Anmeldung anschließenden Prüfungsverfahren geklärt.

Ist die Anmeldung nach § 32 MarkenG formell mangelhaft, setzt das DPMA dem Anmelder eine Frist zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel beseitigt, wird das Eintragungsverfahren fortgesetzt. Der Anmeldetag wird erst zuerkannt, wenn die Mängel behoben sind, § 33 Abs. 1 MarkenG. Erst nach Zuerkennung eines Anmeldetags kann die materielle Prüfung der Anmeldung beginnen.

Soweit der Anmelder die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Weitere Inhalte ergeben sich aus §§ 5 ff. MarkenV.

Form / Formular

Von den Mindestanforderungen an die Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 MarkenG sind die weiteren Anmeldungserfordernisse zu unterscheiden, die in der MarkenV enthalten sind, welche aufgrund der Ermächtigung des § 65 Abs. 1 MarkenG und aufgrund der Übertragung der Ermächtigung gemäß § 65 Abs. 2 MarkenG vom Präsidenten des DPMA erlassen worden ist. Diese Erfordernisse hindern die Anerkennung eines Anmeldetags nicht, vielmehr können diesbezügliche Mängel im Verlauf des Anmeldeverfahrens behoben werden.

Zu diesen zusätzlichen Erfordernissen gehört, dass die Anmeldung unter Verwendung des vom DPMA herausgegebenen Formulars oder unter Beachtung der Vorgaben der elektronischen Einreichung eingereicht werden muss (§ 2 MarkenV). Die Anmeldung ist in deutscher Sprache einzureichen oder innerhalb von drei Monaten um eine Übersetzung zu ergänzen (§ 15 MarkenV).

Serienanmeldung

Bei einer Serie von Anmeldungen werden alle Anmeldungen vom selben Prüfer bearbeitet, so dass eine einzige Klärung für alle Anmeldungen ausreichend ist. Voraussetzung für eine Anmeldung mehrerer Marken in einer Serie ist die Identität des Anmelders, der Leitklasse und des Anmeldetags. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen muss dagegen nicht unbedingt identisch sein. Die Zusammengehörigkeit der Anmeldungen muss durch ein Vorblatt gekennzeichnet und in jedem einzelnen Formular erwähnt werden.

Kommunikation

Die Markenanmeldung kann per Post, per Fax oder in elektronischer Form eingereicht werden. Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht möglich. Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine (geringe) Gebührenermäßigung vorgesehen. 

Eine vollwirksame elektronische Anmeldung erfolgt über den Client „DPMAdirektPro“[6] und ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich (§ 12 DPMA-VO). Nach einer Freischaltung ermöglicht das Tool auch eine elektronische Kommunikation mit dem DPMA, z.B. die Zustellung von Beschlüssen in elektronischer Form an den Anmelder bzw. Vertreter oder die Beantwortung von Amtsbescheiden in elektronischer Form. 

Ohne Signatur-Karte ist eine Anmeldung über „DPMAdirektWeb“[7] zwar auch online möglich, allerdings können die Gebühren nicht unmittelbar eingezahlt werden. Erst nach Erhalt einer Empfangsbescheinigung können die Gebühren eingezahlt werden und das DPMA beginnt mit der Prüfung. Die weitere Kommunikation mit dem DPMA nach der Anmeldung erfolgt dann in jedem Fall per Telefax oder Papier. 


[6] Vgl. https://www.dpma.de/service/elektronische_anmeldung/dpmadirekt/index.html

[7] Vgl. https://direkt.dpma.de/marke/

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