Der Agenturvertrag Markenkreation

Agenturvertrag MarkenkreationDer Agenturvertrag über eine Markenkreation dient der Erstellung / Konzeption einer Marke, welche später ggf. zur Eintragung in das Markenregister angemeldet wird. Obwohl regelmäßig ein einheitliches Vertragswerk erstellt wird, ist beim typischen Markenkreationsvertrag zwischen der geistig-schöpferische Leistung der Markenerstellung einerseits und der Einräumung von Nutzungsrechten an der erstellten Marke andererseits zu unterscheiden.

Regelungsgegenstand und Rechtsnatur

Beim Agenturvertrag über eine Markenkreation liegt der Fokus auf der schöpferischen Tätigkeit des Markenentwurfs. 

Der Markenkreationsvertrag beinhaltet einerseits die geistig-schöpferische Leistung der Erstellung einer Marke. Der Vertrag ist insoweit als Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB einzuordnen.[1] Andererseits beinhaltet der Markenkreationsvertrag die Einräumung von Nutzungsrechten. Er ist insoweit als Vertrag eigener Art einzuordnen.[2]

Weitere Einzelheiten zum Agenturvertrag Markenkreation: Typische Regelungen > und Modifikationen > 


[1] Vgl. Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 W, Rn. 1130.

[2] Vgl. Fezer, Fammler, Hdb. d. Markenpraxis, 3. Aufl. 2016 *, II 1 W, Rn. 1131.

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860