Eine Marke wird wegen absoluter Nichtigkeit gem. §§ 50, 53 ff. MarkenG gelöscht, soweit ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliegt. Die Löschung wegen Nichtigkeit wirkt ex tunc. Das Verfahren zur Löschung der Marke wegen absoluter Nichtigkeit kann wahlweise als Amtsverfahren oder als Gerichtsverfahren geführt werden.
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Markenrechtliche Verletzungsverfahren werden in Fällen von Markenrechtsverletzungen geführt. Ziel dabei ist häufig die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs, ggf. auch weiterer Ansprüche. Zu unterscheiden sind außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren, die alternativ oder auch nacheinander durchgeführt werden können. Das gerichtliche Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt. Es gelten allerdings für markenrechtliche Verfahren besondere gerichtliche Zuständigkeiten.
Durch den Erwerb des Markenschutzes erhält der Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Wird dieses missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Einzelheiten hierzu regelt das Markenrecht für deutsche Marken in
Die Abmahnung kann bei Markenrechtsverletzungen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient die Markenverletzung zu beseitigen und zukünftige Markenrechtsverletzungen zu verhindern. Der Markeninhaber kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen die Angelegenheit abschließen. Der Markenverletzer kann durch die Abmahnung regelmäßig eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen.