Markenrecht aus Berlin

Expertenwissen

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Gebühr Widerspruchsverfahren deutsche Marke

Mit jedem Widerspruch ist gem. § 64a PatKostG iVm § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen, die 250 EUR beträgt. Wird Widerspruch aus mehreren älteren Kennzeichen erhoben, ist für jedes Kennzeichen eine zusätzliche Widerspruchsgebühr i.H.v. 50 EUR zu zahlen. 

Prüfung Zulässigkeit Widerspruch DE-Marke

Die Prüfung des Widerspruchs beginnt nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes bzw. des Formblattes beim DPMA. Zunächst wird die Zulässigkeit des Widerspruchs einschließlich der fristgerechten Zahlung der Gebühr geprüft.

Cooling-Off im deutschen Markenrecht

Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird gem. § 42 Abs. 4 MarkenG auf beiderseitigen Antrag hin eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen (sog. „Cooling-Off-Periode“).  

Einrede der Nichtbenutzung, § 43 MarkenG

Von großer praktischer Bedeutung ist im Widerspruchsverfahren die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, § 43 Abs. 1 MarkenG. Soweit der Widerspruchsgegner, also der Inhaber der angegriffenen Marke, die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, muss der Widerspruchsführer einen Nachweis erbringen, dass er seine Marke nach den Vorgaben der §§ 25, 26 MarkenG benutzt hat. 

Prüfung Begründetheit Widerspruch DE-Marke

Nach erfolglosem Ablauf einer eventuellen Cooling-Off-Period nimmt das DPMA eine Begründetheitsprüfung vor. Neben den Widerspruchsgründen wird insbesondere eine eventuelle Benutzungseinrede geprüft.

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