Bevor mit der Anmeldung einer Marke beim zuständigen Markenamt, z.B. für die deutsche Marke beim DPMA in Deutschland, das Eintragungsverfahren eingeleitet wird, sollte aus verschiedenen Gründen eine Markenrecherche durchgeführt werden. Art und Umfang ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Markenrecherche zwangsläufig unvollständig bleibt. Markenrecherchen sind bei allen Arten von nationalen, supranationalen und internationalen Markenanmeldungen sinnvoll und empfehlenswert. Ihr Aufwand steigt tendenziell mit dem angestrebten Geltungsbereich der Marke.
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Das Verfahren zur Eintragung einer Marke beginnt mit der Anmeldung. Gesetzliche Grundlagen für die Markenanmeldung sind §§ 32 - 39, 41 MarkenG und §§ 2 - 14 und 63 - 70 MarkenV. Die Markenanmeldung muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit ihr ein Anmeldetag zuerkannt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anmeldung geteilt werden. Für die Anmeldung der Marke fallen Gebühren nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) an.
Bei der Anmeldung einer deutschen Marke sind verschiedene Formalien zu beachten. Neben der Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) muss die Markenanmeldung bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Außerdem müssen Formvorgaben, einschließlich Vorgaben zur Kommunikation eingehalten werden.
Die wirksame Markenanmeldung erfordert zunächst als Mindestinhalte Angaben zum Anmelder, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird. Ohne diese Mindestinhalte wird kein Anmeldetag zuerkannt. Neben den Mindestinhalten sind für eine Markenanmeldung weitere Inhalte erforderlich, deren Umfang im Einzelfall variiert. Zu nennen sind: Angaben zum Anmelder, Angaben zur Markenform, Wiedergabe der Marke, Übersetzung, Transliteration, Angaben zu Lizenzen und Markensatzung.
Der sachliche Schutzbereich einer Marke wird durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (WDLV) bestimmt, für das die Marke eingetragen wird. Der Markenschutz besteht immer nur für die einzelnen, vom Anmelder gewählten Klassen. Derzeit existieren 45 unterschiedliche Markenklassen, davon 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Grundlage der Klasseneinteilung ist das Nizzaer Klassifikationsabkommen.
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