Für die Bestimmung des Zeitrangs einer Markenanmeldung kann die Priorität einer ausländischen Markenanmeldung in Anspruch genommen werden (§§ 6 Abs. 2, 34 MarkenG) und so der Anmeldetag für den Anmelder positiv beeinflusst werden. Voraussetzung ist eine Übereinstimmung (Identität) beider Anmeldungen im Hinblick auf den Anmelder, eine Identität der Marken und eine Identität der Waren und Dienstleistungen. Bei Abweichungen in den Waren und Dienstleistungen ist die Priorität nur für die Schnittmenge zulässig.
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