Die Markenrechtsverletzung

MarkenrechtsverletzungDurch den Erwerb des Markenschutzes erhält der Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Wird dieses missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Einzelheiten hierzu regelt das Markenrecht für deutsche Marken in § 14 Markengesetz (MarkenG). Man unterscheidet insoweit den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz. Für Gemeinschaftsmarken finden sich vergleichbare Regelungen in Art. 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV). Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung sind insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.  

Allgemeine Voraussetzungen

Handeln im geschäftlichen Verkehr

Markenschutz besteht nur bei Handeln im geschäftlichen Verkehr. Somit kann auch eine Markenrechtsverletzung nur durch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr auftreten. Dieser wird vom EuGH als eine "auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete kommerzielle Tätigkeit" definiert. Der BGH bezieht in den geschäftlichen Verkehr "alle Handlungen [ein], die einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dienen".

Kein Handeln im geschäftlichen Verkehr liegt bei rein privaten, wissenschaftlichen, politischen oder hoheitlichen / amtlichen Handlungen vor. Eine Markenrechtsverletzung ist insoweit ausgeschlossen.

In der Entscheidung "Ohrclips" hat der BGH einzelne Kriterien zur Abgrenzung von privaten und geschäftlichen Handlungen bei Internet-Angeboten benannt.

Fehlende Zustimmung des Markeninhabers

Hat der Berechtigte der Verwendung des Zeichens zugestimmt, so kommt eine Markenrechtsverletzung nicht mehr in Betracht. Eine Zustimmung des Inhabers einer Marke zur Verwendung durch Dritte kann in sehr unterschiedlichen Formen erfolgen. Oftmals wird die Zustimmung gegen Entgelt erteilt, wobei die Nutzungsdauer zeitlich befristet sein kann (Lizenzierung).

Markenmäßige Benutzung

Eine Markenrechtsverletzung setzt (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) die markenmäßige Benutzung des konkreten Zeichens voraus. Der EuGH nimmt eine markenmäßige Benutzung an, falls  "die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird". In Fällen in denen "die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt" liegt hingegen keine markenmäßige Benutzung vor (vgl. EuGH - BMW/Deenik). Damit sind die rein beschreibende Benutzung einer Marke und sonstige Benutzungen, die keine Herkunftsvorstellungen auslösen vom Markenschutz ausgenommen. Derartige Verwendungen stellen keine Markenrechtsverletzung dar.

Tatbestände der Markenrechtsverletzung

Schutzbereiche

§ 14 Abs. 2 MarkenG benennt die einzelnen Schutz- bzw. Verletzungstatbestände. Eine Verletzung von Markenrechten ist nur in dem dort geschilderten Umfang möglich. Markeninhaber können sich auf die folgenden Schutzbereiche berufen:

  1. Identitätsschutz
  2. Verwechslungsschutz
  3. Bekanntheitsschutz

Beispiele Markenrechtsverletzung

Ergänzend benennt § 14 Abs. 3 MarkenG verschiedene besonders relevante Konstellationen von Markenrechtsverletzungen. Insbesondere die folgenden Benutzungshandlungen stellen jeweils nicht abschließende ("insbesondere...") Beispiele für Markenrechtsverletzungen dar:

  1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
  3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
  5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

Vorbereitung einer Markenrechtsverletzung

Außerdem besteht Markenschutz für verschiedene Vorbereitungshandlungen von Markenrechtsverletzungen. Nach § 14 Abs. 4 MarkenG ist es Dritten regelmäßig untersagt

  1. ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen auf Verpackungen etc. anzubringen,
  2. Verpackungen etc., die mit einem mit der Marke identischen oder ähnlichem Zeichen versehen sind, zu besitzen etc. oder
  3. Verpackungen etc., die mit einem mit der Marke identischen oder ähnlichem Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen

Rechtsfolgen der Markenrechtsverletzung

Wird ein Zeichen unter Verstoß gegen § 14 Markengesetz genutzt, so stehen stehen dem Inhaber der Markenrechte gegenüber dem Verwender des verletzenden Zeichens die im Rahmen der Verletzungsverfahren gesondert dargestellt verschiedene Abwehransprüche zur Verfügung. Insbesondere kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche geltend machen. Grundsätzlich sollte dabei vor der gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche eine Abmahnung ausgesprochen werden. In besonders eiligen Fällen kommt ergänzend auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

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