Der Treuhandvertrag zu einer Marke ermöglicht es einem Treugeber, zeitweise oder dauerhaft nicht als Markeninhaber in Erscheinung zu treten und insoweit unerkannt zu bleiben. Der unmittelbare Markeninhaber hingegen kann durch eine einfache Markenrecherche im öffentlich zugänglichen Register ohne Weiteres kurzfristig identifiziert werden. Dies kann durch einen (Marken-) Treuhandvertrag verhindert werden.
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Ein Marken-Treuhandvertrag beinhaltet typischerweise insbesondere folgende Regelungen: Verpflichtung des Treuhänders, Weisung des Treugebers, Informationspflichten, Honorar, Freistellung, Geheimhaltung.
Der Treuhandvertrag über eine Marke kann individuell modifiziert werden. Modifikationen können z.B. das Honorar oder die Vereinbarung einer Vertragsstrafe betreffen.
Für die Eintragung einer Kollektivmarke muss neben anderen Voraussetzungen zwingend eine Kollektivmarkensatzung vorliegen. Bei der Erstellung einer Kollektivmarkensatzung sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Die Kollektivmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 102 Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 16 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
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