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Anmeldung einer Marke, §§ 32 ff. MarkenG

Markenanmeldung DPMADas Verfahren zur Eintragung einer Marke beginnt mit der Anmeldung. Gesetzliche Grundlagen für die Markenanmeldung sind §§ 32 - 39, 41 MarkenG und §§ 2 - 14 und 63 - 70 MarkenV. Die Markenanmeldung muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen, damit ihr ein Anmeldetag zuerkannt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anmeldung geteilt werden. Für die Anmeldung der Marke fallen Gebühren nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) an.

Formalien Markenanmeldung DE

Bei der Anmeldung einer deutschen Marke sind verschiedene Formalien zu beachten. Neben der Zuständigkeit des  Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) muss die Markenanmeldung bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Außerdem müssen Formvorgaben, einschließlich Vorgaben zur Kommunikation eingehalten werden.

Inhalte Markenanmeldung DE

Die wirksame Markenanmeldung erfordert zunächst als Mindestinhalte Angaben zum Anmelder, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird. Ohne diese Mindestinhalte wird kein Anmeldetag zuerkannt. Neben den Mindestinhalten sind für eine Markenanmeldung weitere Inhalte erforderlich, deren Umfang im Einzelfall variiert. Zu nennen sind: Angaben zum Anmelder, Angaben zur Markenform, Wiedergabe der Marke, Übersetzung, Transliteration, Angaben zu Lizenzen und Markensatzung.

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Nizza Klassifikation)

Der sachliche Schutzbereich einer Marke wird durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (WDLV) bestimmt, für das die Marke eingetragen wird. Der Markenschutz besteht immer nur für die einzelnen, vom Anmelder gewählten Klassen. Derzeit existieren 45 unterschiedliche Markenklassen, davon 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Grundlage der Klasseneinteilung ist das Nizzaer Klassifikationsabkommen.

Bilder als Marke (Wiener Klassifikation)

Damit Bildmarken und Marken mit Bildbestandteilen, insbesondere Wort- / Bildmarken recherchiert werden können, bedarf es einer gesonderten Klassifikation dieser Elemente. Grundlage hierfür ist das Wiener Abkommen über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12.06.1973 (Wiener Klassifikationsabkommen bzw. Wiener Klassifikation).

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