Urheberrecht aus Berlin

Schöpfung: Individualität und Schöpfungshöhe

Ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG kann nur vorliegen, wenn es sich dabei um eine "Schöpfung" handelt. Hierzu sind Individualität und eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich.

Sprachwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Der Begriff des Sprachwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umfasst alle mittels Sprache ausgedrückten Schöpfungen, gleich welcher Sprache auch immer. Auch Blindenschrift und ausgestorbene Sprachen werden hiervon erfasst.

Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sind Schöpfungen, die durch Töne ausgedrückt werden. Töne können insbesondere durch die menschliche Stimme (Gesang), Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden.

Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG sind pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich bei den choreographischen Werken / Werken der Tanzkunst um den weiteren Begriff. Choreografische Werke bestehen aus allen räumlichen Bewegungen, die durch Rhythmus und Tempo gestaltet werden. Bei pantomimischen Werken beschränken sich die Bewegungen hingegen auf die Körpersprache in Form von stummen Gebärden und Mimik.

Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mittels Farbe, Linien Flächen, Raumformen und Oberflächen ausgedrückt werden können (vgl. Wandtke 2010, S. 70 m.w.N.). Beim Begriff der Werke der bildenden Kunst handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Konkretisierung u.a. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie Entwürfe solcher Werke.  Nicht gesondert genannt, aber Bestandteil des Oberbegriffes sind sie Werke der reinen bildenden Kunst.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860