Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.
Urheberrecht aus Berlin
Lichtbilder sind durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassenden Schutz. Man spricht insoweit auch vom Bildrecht oder Fotorecht. Werden Bildrechte verletzt, kann dies u.a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis Bildrechte / Fotorechte sorgfältig und sensibel gehandhabt werden.
Ausübende Künstler treten in vielen unterschiedlichen Formen in Erscheinung: Sänger, Tänzer, Bands und Orchester sind ebenso ausübende Künstler wie etwa Schauspieler und Regisseure. Sie können sich für Ihre Darbietungen auf ein spezielles Leistungsschutzrecht berufen, welches in den §§ 73 ff. UrhG geregelt ist.
Leistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer. Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie behandeln den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Das Leistungsschutzrecht ist keine Urheberrecht. Es weist jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch "Nachbarrechte" oder "verwandte Schutzrechte" genannt werden.
Die Erstellung einer Datenbank erfordert teilweise erhebliche Investition, um die einzelnen Datenbankelemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Bei den §§ 87a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Leistungsschutzrechte.
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