Nach § 85 UrhG genießen Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern besonderen Schutz. Das geschieht vor allem aus zwei Gründen: Zum einen erbringen sie eine qualifizierte technische Leistung, zum anderen können Tonträger leicht kopiert werden. Bei § 85 UrhB handelt es sich um ein Leistungsschutzrecht, nicht um ein Urheberrecht.
Urheberrecht aus Berlin
Schutzgegenstand des § 87 ist die Sendung durch ein Sendeunternehmen. Letzteres ist zugleich Inhaberin des Schutzrechtes. Durch den Leistungsschutz nach § 87 UrhG sollen die teilweise erheblichen Investitionen, die ein Sendeunternehmen tätigt, um Sendungen zu produzieren geschützt werden.
Der Filmhersteller hat ein eigenes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Dadurch werden die teilweise erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen geschützt, die ein Filmhersteller erbringt. Filmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko einer Filmproduktion trägt. Die Herstellereigenschaft kann nicht vereinbart werden. Sie muss ggf.aufgrund von Tatsachen im Einzelfall festgestellt werden.
Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. § 70 ist ein Leistungsschutzrecht. Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.
Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche (Leistungsschutz-) Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.
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