Urheberrecht aus Berlin

Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort.

Der Erschöpfungsgrundsatz

Dem Urheber steht mit dem Verbreitungsrecht das Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Ist das Original jedoch einmal verkauft, so ist den materiellen Interessen des Urhebers damit genüge getan. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt daher, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden, die Weiterverbreitung der in den Verkehr gebrachten Stücke gestattet ist. Die materiellen Interessen haben sich durch den Verkauf erschöpft.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist gem. § 19a UrhG das Recht des Urhebers, ein  Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Vorschrift hat vor allem im Zusammenhang mit dem Internet eine große Bedeutung.

Der Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die "Öffentlichkeit," die "öffentlichen Zugänglichmachung" etc. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.

Vorführungsrecht, § 19 Abs. 4 UrhG

Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

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