Dem Veranstalter stehen gem. § 81 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte zu, falls es sich bei diesem um ein Unternehmen handelt. Die Leistungsschutzrechte des Veranstalters orientieren sich an denen des ausübenden Künstlers, ohne jedoch absolut deckungsgleich zu sein.
Urheberrecht aus Berlin
Bild und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, weil sie nicht die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen sind Schutzgegenstand des § 95 UrhG (Leistungsschutzrecht). Hierauf finden die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers Anwendung.
Das Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.
In § 14 UrhG ist der Schutz vor Entstellung des Werkes geregelt. Danach hat der Urheber das Recht, die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.
Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.
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