Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. § 70 ist ein Leistungsschutzrecht. Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.
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Das Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.