Medienrecht aus Berlin

Interviewvertrag

Grundsätzlich steht es jedem frei, ob und wie sie sich zu einer Interviewanfrage äußern will. Ein Auskunftsanspruch der Presse besteht nach den Landespressegesetzen lediglich gegenüber Behörden (Löffler/Ricker, 5. Auflage 2005, Kap. 19 Rn 11).

Die Pressegesetze

PressegesetzWenn vom Pressegesetz gesprochen wird, sind damit die einzelnen Pressegesetzte der Länder gemeint. Ein einheitlich im gesamten Bundesgebiet geltendes Pressegesetz existiert nicht. Dies hat den Hintergrund, dass die Gesetzgebungskompetenz hier allein bei den Ländern liegt. Dennoch sind sich die Pressegesetze inhaltlich sehr ähnlich, was die Arbeit in der Praxis erheblich erleichtert. Unterschiede ergeben sich vor allem in der Nummerierung der Paragraphen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder bedeutet nicht, dass diese bundesrechtliche Vorgaben völlig außer Acht lassen können. Insbesondere unzulässig ist eine länderrechtliche Regelung, die in die Rechte der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingreift.

Der Pressekodex

PressekodexBeim Pressekodex handelt es sich um publizistische Grundsätze, welche die Berufsethik der Presse konkretisieren. Ergänzt wird der Pressekodex durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit". Dabei handelt es sich um keine gesetzliche Regelung, sondern um Standesrecht. Ausgearbeitet wurde der Pressekodex 1973 vom Deutschen Presserat, welcher auch die für die Einhaltung und Überarbeitung des Presserechts zuständige Organisation ist.

Das Presserecht / Äußerungsrecht

PresserechtDas Presserecht befasst sich mit öffentlichen Äußerungen in Textform oder auch Bildern. Deshalb wird teilweise auch vom Äußerungsrecht gesprochen. Das Presserecht / Äußerungsrecht fragt danach, welche textlichen oder bildlichen Äußerungen zulässig sind. Öffentliche Äußerungen erfolgen dabei regelmäßig in einem Spannungsfeld, welches einerseits von der Meinungs- / Pressefreiheit und andererseits von den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen (z.B. Recht am eigenen Bild), geprägt ist. Gegen unzulässige Äußerungen hat der Betroffene verschiedene presserechtliche Ansprüche, z.B. eine Anspruch auf Gegendarstellung.

Spannungsfeld Presserecht: Persönlichkeitsrechte und Meinungsfreiheit

Charakteristisch für das Presserecht ist ein Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit bzw. Meinungs-/Äußerungsfreiheit einerseits und Beschränkungen dieser Freiheit, insbesondere durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, andererseits. Beide Rechte sind im Grundgesetz geregelt und haben somit Verfassungsrang. Aufgabe des Presserechts ist es insbesondere, in Kollisionsfällen einen gerechten Ausgleich herzustellen. Im Rahmen der widerstreitenden Grundrechte bei Ausübung der Pressefreiheit, ist dabei von Bedeutung, ob eine bestimmte Informationsverbreitung im öffentlichen Interesse liegt oder nicht.

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