Medienrecht aus Berlin

Pressefreiheit

PressefreiheitDie Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG geregelt. Sie schützt die Presse sowohl als Institution als auch individualrechtlich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Rechtsprechung verschiedene Einzelrechte der Presse entwickelt, die sich aus der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit des Art. 5 GG ableiten. Die Pressefreiheit ist schließlich durch verschiedene entgegenstehende Rechte beschränkt. Im Einzelfall ist eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Informantenschutz

Journalisten die im investigativen Bereich arbeiten, sind oft auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit Informanten kann regelmäßig jedoch nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen).

Verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht

Neben einfachgesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechten können sich Presseangehörige unter bestimmten Voraussetzungen auch auf ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dieses wurde vom Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage des Grundrechtes der Pressefreiheit nach Art. 5 GG entwickelt. Das verfassungsrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in Fällen ein, in denen ein einfachgesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht nicht besteht vgl. etwa BVerfGE 64, 108 - Chiffreanzeigen).

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot

Das Zeugnisverweigerungsrecht wäre nichts wert, wenn die Strafverfolgungsbehörden auf andere Weise an die Informationen kommen könnten, die zur Identifizierung des Informanten benötigt werden, namentlich durch eine Durchsuchung der Redaktionsräume und Beschlagnahme von Material zu Beweiszwecken. Um diese Möglichkeit der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts zu verhindern, regelt § 97 Abs. 5 StPO die Beschlagnahme bestimmter Gegenstände in Räumen einer Redaktion, Druckerei oder Verlags. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Beschlagnahme von Pressematerial zu Beweweiszwecken unzulässig ist.

Zeugnisverweigerungsrecht, § 53 StPO

Gemäß § 70 Abs. 1 StPO besteht ein genereller Zeugniszwang, wonach grundsätzlich jeder geladene Zeuge zur Sache aussagen muss. Presseangehörige sind insoweit allerdings privilegiert. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO steht Presseangehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Pressetätige muss daher weder zur Identität des Informanten, noch zu einer von diesem gemachten Mitteilung eine Aussage machen. Auch andere Antworten, die indirekt zur Aufdeckung der Identität beitragen oder diese erleichtern, können verweigert werden. Neben diesen einfachgesetzlichen Rechten kann im EInzelfall auch ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht bestehen.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860