Medienrecht aus Berlin

Sonderformen der Äußerung

Fragen, die Verdachtsberichterstattung, Zitate, Satire und Karrikatur sind Sonderformen der Äußerung. Bei der Beurteilung der presserechtlichen Zulässigkeit sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.

Umgang mit Interviewanfragen

Bei Anfragen seitens Pressevertretern wegen eines Interviews oder einer Stellungnahme stellt sich für den Einzelnen regelmäßig die Frage nach dem Umgang mit einer solchen Anfrage. Es besteht die im Einzelfall durchaus berechtigte Sorge, dass die Äußerungen nicht im Sinne des Äußernden wiedergegeben werden, indem sie verzerrt dargestellt oder aus dem Zusammenhang gerissen werden. Diese Problematik stellt sich insbesondere dann, wenn der Betroffene Kenntnis davon hat, dass die Anfrage im Rahmen einer besonders kritischen Berichterstattung über seine Person stattfindet. Auf Seiten der Medienvertreter ist schließlich zu beachten, dass diese mit Blick auf ihre Sorgfaltspflicht im Einzelfall dazu gehalten sein können, dem Betoffenen einer Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Veröffentlichung von Personenaufnahmen

Das Veröffentlichen von Bildnissen kann grundsätzlich auch immer eine Äußerung darstellen (d.h. Tatsachenbehauptung oder Meinung), womit für die Veröffentlichung die Grenzen des Presse- / Äußerungsrechts gelten. Personenbildnisse dürfen daher, sofern sie eine Meinung transportieren, nicht die Grenze der Schmähkritik übertreten. Soweit es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, stehen dem Betroffenen gegen die Veröffentlichung des Personenbildnisses grundsätzlich sämtliche presserechtlichen Ansprüche zu. Eine Gegendarstellung kann dabei auch in Form eines Bildes erfolgen (insbesondere wenn sich Erklärung des Betroffenen schwer in Worte fassen lässt, vgl. OLG Hamburg in AfP 1984, S. 115).

Veröffentlichung von Sachaufnahmen

Abbildungen von Gegenständen sind keine Bildnisse im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG), sondern Bilder und genießen deshalb nicht den besonderen Schutz des KUG. Der Herstellung und Veröffentlichung von Sachaufnahmen, insbesondere von Gebäuden, können aber andere Rechte entgegenstehen, namentlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der mit der Sache eng verbundenen Person, das Eigentumsrecht sowie das Urheberrecht.

Meinungsfreiheit

Meinung und Meinuzngsfreiheit

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet die Äußerung von Meinungen. Die Äußerung von Meinungen durch Medien oder sonstige Personen kann regelmäßig nicht untersagt werden. Allerdings ist die Meinungsäußerung nur in bestimmten Grenzen zulässig. Werden diese Grenzen, z.B. durch Beleidigungen oder die Schmähkritik überschritten, ist auch die Meinungsäußerung unzulässig.

Unverbindliche Anfrage

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