Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten.
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Ein Dienstvertrag regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten bzw. Dienstleistungen. Demzufolge hat der Dienstvertrag in einer Dienstleistungsgesellschaft eine hohe Bedeutung. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Vertragspartei zur Gewährung der vereinbarten Vergütung.
Dienstleistungen kosten Geld. Dies hat auch der Gesetzgeber so erkannt. Er trifft eine für den Auftragnehmer günstige Regelung, wonach primär die vereinbarte Vergütung geschuldet ist. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so kann der Auftragnehmer die übliche Vergütung fordern.