Mehr Wirtschaftsrecht aus Berlin

Rücktritt vom Kaufvertrag, § 440 BGB

Der Rücktritt vom Kaufvertrag stellt eine besondere Ausgestaltung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche dar. Dabei gelten zunächst die Regeln des allgemeinen Vertrags- /Rücktrittsrechts. Diese werden durch die auf den Kaufvertrag abgestimmten Rücktrittsregelungen des § 440 BGB ergänzt. Beim Rücktritt vom Kaufvertrag ist generell zu beachten, dass das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist. Demnach kann eine Vertragspartei eigenständig und einseitig das Vertragsverhältnis ändern, indem sie den Rücktritt erklärt. Diese Rücktrittserklärung kann dann nicht mehr "zurückgenommen" werden. 

Minderung im Kaufrecht, § 441 BGB

Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis mindern. Dabei wird der Kaufpreis vom Käufer einseitig reduziert. Die Höhe der Minderung richtet sich nach Art und Umfang des Mangels. Die Minderung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten

Schadensersatz im Kaufrecht

Grundsätzlich kann der Käufer im Rahmen seiner kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte neben der Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts Schadenersatzanprüche geltend machen.

Garantien im Kaufrecht

Möchte der Verkäufer für die Mangelfreiheit und die Qualität des Kaufgegenstandes einstehen, kann er gegenüber dem Käufer eine Garantie abgeben. Das Gesetz regelt in § 443 BGB die unselbstständige Garantie.

Der Dienstvertrag, § 611 BGB

dienstvertragEin Dienstvertrag regelt Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten bzw. Dienstleistungen. Demzufolge hat der Dienstvertrag in einer Dienstleistungsgesellschaft eine hohe Bedeutung. Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei, zur Leistung der versprochenen Dienste und die andere Vertragspartei zur Gewährung der vereinbarten Vergütung.

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