Art. 101 AEUV ist nur anwendbar, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt oder eine Beschränkung zumindest möglich ist. Es müssen mindestens zwei Mitgliedsstaaten von den Auswirkungen betroffen sein. Nicht erforderlich ist ein Einfluss auf die gesamte Gemeinschaft.
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Insolvenzrechtlich problematische Fragen können bei Markenverträgen insbesondere im Zusammenhang mit Markenlizenzverträgen auftreten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Insolvenz des Lizenznehmers und der Insolvenz des Lizenzgebers. Nachfolgend wird eine differenzierte Übersicht über die insolvenzrechtlichen Risiken gegeben. Außerdem wird der insolvenzrechtliche Rahmen dargestellt.