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Wettbewerbsbeschränkungen im Kartellrecht

Kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen sind unzulässig und können u.a. zur Nichtigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel oder auch des geamten Vertrags führen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Wettbewerbsbeschränkung im Detail vorgestellt sowie typische Regelungen benannt, jeweils mit besonderem Fokus auf Markenverträge.

Zwischenstaatlichkeit im Kartellrecht

Art. 101 AEUV ist nur anwendbar, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt oder eine Beschränkung zumindest möglich ist. Es müssen mindestens zwei Mitgliedsstaaten von den Auswirkungen betroffen sein. Nicht erforderlich ist ein Einfluss auf die gesamte Gemeinschaft.

Kartellrechtliche Spürbarkeit

Die kartellrechtliche Spürbarkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Spürbarkeit ist Voraussetzung, um einen Kartellverstoß annehmen zu können.

Kartellrechtliche Freistellung bei Markenverträgen

Trotz einer Wettbewerbsbeschränkung liegt ein Kartellverstoß nicht vor, falls eine Freistellungsregelung einschlägig ist. Zu unterscheiden sind insoweit Gruppenfreistellungsverordnungen und die Einzelfreistellung. Im Bereich der Markenverträge existieren keine einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen. Daher kommt hier der Einzelfreistellung zentrale Bedeutung zu. Allerdings kann ergänzend eine Orientierung an der Vertikal-GVO erfolgen und diese analog angewendet werden.

Kernbeschränkungen der Vertikal-GVO

Die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV mögliche Einzelfreistellung wird in bestimmten Fällen durch sog. Kernbeschränkungen eingeschränkt. 

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