Im Rahmen des internationalen Zivilverfahrensrechts (IZPR) wird u.a. die Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Sachverhalten ermittelt. Daneben regelt das internationale Zivilverfahrensrecht Fragen der Zustellung und der Vollstreckung bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten. Rechtsquellen sind die Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO), Staatsverträge (LGVÜ) und die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO).
Mehr Wirtschaftsrecht aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
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Die Welthandelsorganisation / Word Trade Organization (WTO) verwaltet das Welthandelsabkommen, welches aus unterschiedlichen kleineren Abkommen besteht. Die Mitglieder der WTO sind an alle diese Abkommen gebunden. Ein für Immaterialgüterrechte einschließlich der vertragsrechtlichen Fragen bedeutendes Abkommen ist dabei das Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS).
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, mit dem sich die Vertragsstaaten insbesondere dazu verpflichten, Urhebern anderer Nationen den gleichen Schutz von Werken zu gewährleisten wie den eigenen Bürgern, sog. Inländerbehandlung gem. Art. 5 Abs. 1 RBÜ.
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Das Welturheberrechtsabkommen (WUA) ist ein Staatsvertrag, mit dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, Urhebern anderer Nationen die Berufung auf die inländischen Urheberrechtsvorschriften zu gewähren und die Förmlichkeiten, die nach innerstaatlichen Recht zum Schutzes des Urhebers erforderlich sind, als erfüllt anzusehen, wenn die veröffentlichten Werkstücke einen dem WUA entsprechenden Copyright- Vermerk tragen, Art. II und III WUA. Zudem verpflichten sich die Staaten auch hier bestimmte Mindeststandards für den urheberrechtlichen Schutz zu erfüllen.
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