Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist unzulässig. Schutzrechtsverwarnung meint dabei Abmahnung. Das Insitut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ist Bestandteil des Fallgruppensystems, welches zur gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) entwickelt wurde. Werden unberechtigte Abmahnungen versandt, kann der Abmahner wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben können die von einer unberechtigten Abmahung Betroffenen die weiteren wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen, insbesondere auch Schadenersatz verlangen.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Die sonstige Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb von Schutzrechtsverwarnungen kann sich unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Im Ausnahmefall kann damit gegen Abmahnungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden und der Mitbewerber auf Unterlassung einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Im Anhang zum UWG befindet sich eine umfangreiche Aufstellung einzelner geschäftlicher Handlungen, welche gem. § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Dieser Verbotstatbestand ist besonders eng gefasst ("stets") und lässt keine Ausnahmen zu. Der Anhang wird insoweit in der Praxis auch "Schwarze Liste" genannt. Zu beachten ist allerdings, dass § 3 Abs. 3 UWG nur im Verhältnis zu Verbrauchern gilt. Er ist aus systematischen Gründen vor den Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG zu prüfen.
Nach Anh. UWG Nr. 1 unzulässig ist „die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören“.
Nach Anh. UWG Nr. 2 unzulässig ist „die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;“
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.