Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 regelt allgemein die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist ausschließlich im Verhältnis B2C anwendbar. Die Verbrauchergeneralklausel stellt einen Auffangtatbestand dar, der sich auf eher wenige verbleibende Anwendungsbereiche bezieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind überwiegend im UWG selbst definiert.
Da der Gesetzgeber im Zuge der UWG-Novelle 2015 die Konzeption der UGP-Richtlinie vollständig übernehmen wollte, stellt die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG für bestimmte Fälle einen Auffangtatbestand dar.
Das UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Diese Handlungen zielen auf den Mitbewerber / Konkurrenten des handelnden Unternehmers ab. Bei § 4 UWG handelt es sich insoweit um Regelungen zum Mitbewerberschutz. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 4 zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein.
§ 4 Nr. 1 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen der Herabsetzung und Verunglimpfung als besonderer Form des Mitbewerberschutzes. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 4 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm des § 4 Nr. 1 UWG sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 1 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.
Kurzfristigen Termin vereinbaren
Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.