Das sog. Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers ist unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Fallgruppe als Unterform der Absatz- und Bezugsstörung stellt eine mögliche Form der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Insbesondere bei Werbemaßnahmen, welche auch den Mitbewerber betreffen, sollten die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen sorgfältig beachtet werden.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Durch Werbebehinderung kann negativ auf Marketingaktivitäten eines Mitbewerbers eingewirkt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Rechtsprechung machen hierzu Vorgaben, wann die Behinderung von Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Ausgangspunkt hierzu ist das Verbot der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.
Unter dem Begriff "Beseitigung von Kontrollnummern" werden als Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) Besonderheiten des selektiven Vertriebs behandelt. Bei der Beseitigung von Kontrollnummern wird diskutiert, ob es sich um eine gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG handelt. Hier können in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, so dass selektive Vertriebssysteme entsprechend sorgfältig geplant werden sollten.
Die Verwendung von Kennzeichen, insbesondere Marken und geographische Herkunftsangaben, kann die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit muss differenziert vorgegangen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Der Einsatz von Kennzeichen zur gezielten Behinderung ist dann unzulässig.
Internet-Technologien können in unterschiedlichem Umfang zur Manipulation eingesetzt werden. Regelmäßig sind dabei im gewerblichen Umfeld auch die Mitbewerber der handelnden Akteure betroffen. Ob die jeweiligen Online-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich zulässig sind, ist insbesondere nach § 4 Nr. 4 UWG zu beurteilen. Verschiedene nach § 4 Nr. 4 UWG unzulässige Behinderungen werden mit Bezug auf das Internet diskutiert, welche nachfolgend im Detail dargestellt werden.
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