Vergleichende Werbung ist gem. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht. Durch diese Regelung wird zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, zum anderen der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich bezweckt.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn der Vergleich zu Verwechslungen zwischen den verglichenen Parteien, den angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den verwendeten Kennzeichen führen.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Vergleichende Werbung ist unzulässig, wenn er eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers enthält, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG. Ob eine Verunglimpfung oder Herabsetzung vorliegt beurteilt sich danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise die vergleichende Werbung verstehen.
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