Progressive Kundenwerbung ist in § 16 Abs. 2 UWG unter Strafe gestellt. Damit sind so genannte Schneeballsysteme gemeint.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
§ 19 UWG ist mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts" vom 10.08.2021 neu verfasst worden. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsatzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 Verbraucherinteressen verletzt, Abs. 1. Dies kann nach Abs. 2 mit bis zu 50.000 € oder 4 Prozent des Jahresumsatzes gehandet werden.
Die Abmahnung kann bei Wettbewerbsverstößen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Der Anspruchsteller kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen den Wettbewerbsverstoß beseitigen und die Angelegenheit abschließen. Der Verletzer kann durch die Abmahnung eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen. Für eine wirksame Abmahnung müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden, welche in § 13 UWG geregelt sind. Werden diese nicht beachten besteht das Risiko von Rechtsverlusten und Gegenansprüchen.
Der Aufwendungsersatz für Abmahnungen wird in den §§ 13 Abs. 3 - 5 UWG mittlerweile differenziert geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen berechtigten und unberechtigten Abmahnungen und regelt den Aufwendungsersatz unterschiedlich. Außerdem werden verschiedene Konstellationen geregelt, in denen Aufwendungsersatz generell ausgeschlossen ist.
Liegt eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung vor, wird das wiederholte unlautere Verhalten solange vermutet, bis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung kann also wettbewerbswidriges Verhalten schnell, effizient und relativ kostengünstig unterbunden werden.
Kurzfristigen Termin vereinbaren
Weitere Terminarten oder Zeiten anfragen.