Die Vertragsstrafe ist regelmäßig Bestandteil von Unterlassungs- / Verpflichtungserklärungen. Sie unterstützt die Effektivität der Rechtsdurchsetzung bzw. der Abwehr von Wettbewerbsverstößen. § 13a UWG macht verschiedene Vorgaben, welche bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht zu beachten sind. Neben der Angemessenheit sind vor allem bestimmte Ausschlüsse ind Einschränkungen in der Anwendungspraxis relevant. Diese betreffen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 100 Mitarbeitern. In verschiedenen Konstellationen darf von einem KMU keine oder nur eine begrenzte Vertragsstrafe gefordert werden.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Ein schnelllebiger Markt verlangt schnellen Rechtsschutz. Dem einstweiligen Rechtsschutz kommt daher besonders im Wettbewerbsrecht große praktische Bedeutung zu. Zum einen haben die am Markt agierenden Unternehmen ein hohes Interesse daran, dass unlautere Gewinne durch Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten und eigene wirtschaftliche Schäden möglichst schnell gestoppt werden. Zum anderen ist es auch im Interesse der Verbraucher, dass Kaufentscheidungen nicht durch wettbewerbswidrige Irreführungen beeinflusst werden.
Einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht weisen verschiedene Besonderheiten auf, welche nachfolgend dargestellt werden. Zentrale Besonderheit ist die widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit, vgl. § 12 Abs. 1 UWG. In diesem Zusammenhang existieren verschiedene praxisrelevante Möglichkeiten, die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Gelingt die Widerlegung, wird die einstweilige Verfügung alleine wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den eigentlichen (Verfügungs-) Anspruch erfolgt nicht.
Liegt ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so haben Betroffenen neben dem außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zu klagen. Besonderheiten im Wettbewerbsprozess gegenüber den sonstigen Regeln der ZPO, stellen insbesondere die § 12 Abs. 2-4 und § 14 UWG, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt, dar.
Das Medienrecht befasst sich als Querschnittsmaterie mit rechtlichen Fragen der Information und der Kommunikation. Gegenstand sind Medien aller Art, z.B. Printmedien, digitale Medien, Internet, Rundfunk und Fernsehen. Wichtige Teilbereiche des Medienrechts sind das Presse- / Äußerungsrecht, das Urheberrecht und der Datenschutz. Die Übergänge der einzelnen Teilbereiche im Medienrecht sind - nicht zuletzt augfrund der voranschreitenden Konvergenz der Medien - fließend. Als Medienanwälte decken wir den gesamten Bereich des Medienrechts ab.
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