Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind besondere Fotografien. Die Fotografien müssen sich von alltäglichen Fotografien dadurch abheben, dass sie eine besondere Individualität bzw. künstlerische Gestaltung aufweisen. Erreichen Fotografien diese Gestaltungshöhe nicht, liegen keine Lichtbildwerke vor. Allerdings kommt dann ein Schutz als Lichtbild in Betracht.
Recht: Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und mehr
Bei einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) handelt es sich um eine bewegte Bildfolge durch Aneinanderreihung in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder (vgl. BGHZ 26, 52, 55 - Sherlock Holmes). Filmwerke setzen sich aus verschiedenen Werken, z.B. aus Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Kulisse), Lichtbildwerken etc. zusammen. Hinzu kommen verschiedene Leistungsschutzrechte, insbesondere die Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler).
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unterfallen dem Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn in der Darstellung eine individuelle, sich vom allgemeinen Schaffen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt. Dabei ist bereits ein geringes Maß an individueller Prägung ausreichend. Nicht abschließende Beispiele des Gesetzes sind Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu den amtlichen Werken zählen zunächst Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.
Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.
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